Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn der Aufenthalt der Kindesmutter mit Kind derzeit in der BRD ist unbeachtlich vom Wohnsitz, dann kann eine sogen. Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. BGB
beim Jugendamt abgegeben werden.
Im Übrigen handelt es sich nicht um geteiltes Sorgerecht sondern um gemeinsames Sorgerecht. Ein Umgangsrechts besteht auch ohne Sorgerecht.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann ebenso beim Jugendamt abgegeben werden. Für das Sorgerecht bedarf es den Statur „Vater“, da nur die Eltern gem. § 1626a BGB
die Erklärung abgeben können.
Die Sorgerechtserklärung kann nicht unter einer Bedingung abgegeben werden. Ohne Vaterschaft ist kein Sorgerecht möglich. Die Vaterschaft kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 1599 ff BGB
angefochten werden.
Der Anspruch auf Unterhalt für Kind und Kindesmutter bestimmt sich nach dem Aufenthaltsland des Kindes und der Mutter. Wenn die Kindesmutter in einem anderen Land lebt, dann sind die dortigen Vorschriften anwendbar.
So lange Sie kein gemeinsames Sorgerecht haben, kann die Mutter ohne Ihr Einverständnis den Aufenthaltsort frei wählen. Bei gemeinsamem Sorgerecht bedarf es Ihrer Genehmigung oder einer Entscheidung des Gerichts.
Von der Mutter könnte bei nicht gemeinsamem Sorgerecht eine Sorgerechtsverfügung für den Fall des Todes erstellt werden und Sie als Sorgeberechtigten benennen. Dies sollte notariell erfolgen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Diese Antwort ist vom 19.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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s.g. fr. sperling,
besten dank für die informationen! in zwei wesentlichen fragen habe ich leider keinen ausreichend hohen wissenszuwachs, weshalb ich sie bitten möchte, auf die essentiellen punkte in frage 1 und 6 etwas näher einzugehen:
ad frage 1:
wäre eine beim zuständigen dt. jugendamt geschlossene vereinbarung über gemeinsames sorgerecht sowie die vaterschaftsanerkennung auch im ausland (GB, A) gültig? und umgekehrt: wäre eine in A oder GB beim jugendamt oder bei gericht geschlossene vereinbarung bzw. vaterschaftsanerkennung in D gültig und durchsetzbar? und gilt das auch bei denen von ihnen erwähnten/empfohlenen notariellen vorgängen/akten?
könnte diese geschlossene vereinbarung irgendwann in der zukunft (z.b. auf antrag der mutter beim jugendamt) ihre gültigkeit verlieren? ist dafür dann wenigstens ein gerichtliches verfahren durchzuführen oder könnte das wieder "nur" von einem jugendamt entschieden werden?
ad frage 6.
welche rechtliche relevanz entfaltet die zwischen mutter und vater als voraussetzung für die zeugung des kindes geschlossene vereinbarung über die detaillierten lebens- und finanzverhältnisse nach geburt des kindes, insbesondere bzgl. der (freien) wahl des aufenthaltsortes des kindes durch die mutter und die bemessung der höhe ihres betreuungsunterhaltes?
vielen dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Sorgerechtserklärung wirkt auch in den anderen Ländern. Eine Aufhebung dieser Erklärung kann nur nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Ein Widerruf ist nicht möglich und es bedarf zur Rückübertragung des alleinigen Sorgerechts ein gerichliches Verfahren.
Wenn die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist und die Kindesmutter dies nicht in einer Zwangslage unterschrieben hat, dann bleibt die Vereinbarung gültig, soweit sich die Verhältnisse sich nicht geändert haben. Dann kann eine Anpassung verlangt werden.