Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1)
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie für die jüngste Tochter noch das Sorgerecht haben, denn es handelt sich um eine eheliche Tochter und ich kann Ihrer Schilderung nicht entnehmen, dass die Frau einst das alleinige Sorgerecht beantragt und auch bekommen hätte.
Das Sorgerecht für ein Kind umfasst die Personensorge (sie berechtigt und verpflichtet zur Pflege, zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes) und die
Vermögenssorge (sie dient der Erhaltung, Vermehrung und Verwendung des Kindesvermögens).
Insofern kann der Sorgeberchtigte auch bestimmen, wo sich die Tochter aufzuhalten hat. Soweit nun die große Schwester das Sorgerecht beantragt hat, wird am Ende ein Familiengericht zu entscheiden haben, wer als Sorgeberechtigter/e am meisten zum Kindeswohl beitragen kann. Ihre Chancen als Vater sind hierbei sicherlich optimal.
Allerdings wird es schon schwieriger, soweit die jüngste Tochter sich Weigert, zu Ihnen zu ziehen. Bei der Sorgerechtsentscheidung hat die Tochter nämlich ein gewichtiges Wort mitzureden und wird auch bzgl. ihrer Meinung angehört. Sollte Sie unter keinen Umständen zu Ihnen wollen, müssten schon grobe Mißstände bei der Schwester vorliegen, welche eine Kindeswohlgefährdung befürchten lassen würden. Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft und ein Singledasein, reichen dazu allerdings nicht aus. In einem evt. Sorgerechtsverfahren, müssten Sie daher Gründe vortragen, welche die große Schwester als ungeeignet erscheinen lassen, die kleine Schwester zu versorgen und zu erziehen.
2)
Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt nur für die Dauer einer Berufsausbildung. Eine Zweitausbildung müssen sie in der Regel nicht finanzieren.
Sollte das Kind nach dem Abschluss der Ausbildung nicht gleich eine Arbeitsstelle finden, um auf eigenen Füßen zu stehen, so kann ihm noch für eine gewisse Dauer Unterhalt gewährt werden, während der die Aufnahme und das Finden einer Arbeit normalerweise erwartet werden kann.
Dieser Zeitraum ist im Falle Ihrer großen Tochter aber längst abgelaufen, sodass eine Unterhaltspflicht nach Ihrer Schilderung nicht mehr besteht.
Ich hoffe, Ihre Anrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de