Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es stellt sich die Frage der Gültigkeit bzw. Anerkennung der schweizerischen Sorgerechtsvereinbarung in Deutschland. Die Schweiz ist kein EU-Staat, weswegen die neuere Brüssel II a-Verordnung, die diese Frage in der europäischen Gemeinschaft klärt, nicht zur Anwendung kommt.
Diesbezüglich ist aber auf das Abkommen der ESÜ vom 20.5.1980 (Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts) abzustellen.
Die Schweiz hat dieses Abkommen mitunterzeichnet. Artikel 7 ESÜ besagt folgendes:
„Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für vollstreckbar erklärt."
Dabei ist es gleichgültig, ob die Vereinbarung durch Richterspruch oder übereinstimmend bei einer Behörde getroffen wurde.
Die Anerkennung der schweizerischen Sorgerechtsvereinbarung ist also unproblematisch gegeben und bedarf auch keines besonderen Anerkennungsverfahrens. Wenn Sie in der Schweiz auf dem Zivilstandesamt die gemeinsame Sorge beschlossen haben, verbleibt es in Deutschland bei dieser. Aus Kindeswohlgründen bzw. wenn der Vater zustimmt, können Sie aber nach § 1671 BGB
das alleinige Sorgerecht beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 06.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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