Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst würde ich Ihnen raten, unverzüglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um die weiteren Schritte zeitnah einzuleiten, da das Verhalten der Kindesmutter nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht hinnehmbar ist und eigentlich schnell unterbunden werden sollte.
Zu den Fragen:
1.)
Einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht können und sollten Sie mittels anwaltlicher Hilfe stellen.
Entscheidend ist dabei, wie letztlich auch bei den Folgefragen, aber allein das Kindeswohl.
Und dieses Kindeswohl könnte gefährdet sein, wenn man Ihrer Sachverhaltsdarstellung zur Kindesmutter liest: Ein Kind ist kein Spielzeug, dass man bei Bedarf zu sich nimmt.
Dieses gilt umso mehr, als die Kindesmutter sich bisher "nur eingeschränkt" um die Tochter gekümmert und offenbar die eigenen Interessen vorangestellt hat. Wenn sie sich dann noch nicht einmal bei Besuchen um die Tochter ordnungsgemäß kümmert, wird man ihr keine Mitsprache beim Kindesaufenthalt zubillugen können.
Daher sehe ich sehr gute Chancen für so einen Antrag.
2.)
Auch hier wäre das Kindeswohl allein ausschlaggebend.
Da das alleinige Sorgerecht eine weitreichendere Auswirkung hätte, tun Familiengerichte sich damit in der Regel deutlich schwerer.
Daher denke ich, dass ein Familiengericht einem solchen Antrag derzeit nicht stattgeben, sondern eher die weitere Entwicklung abwarten wird.
Nach der derzeitigen Sachverhaltsschilderung würde ich daher nicht zu so einer Antragstellung raten - belassen Sie es derzeit beim Aufenthaltsbestimmungsrecht.
3.)
Das ist grundsätzlich möglich. So ein begleiteter Umgang ist dann auszusprechen, wenn das Kindeswohl es erfordert.
Dazu müssten Sie dann aber genauere Ausführungen machen; "keine Ahnung von Kindern" ist zu unbestimmt und wird nicht reichen. Daher mein Rat, mittels anwaltlicher Hilfe vorzugehen, um den Sachverhalt weiter aufzubereiten und auch notwendige Beweise beibringen zu können.
4.)
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, mit dem Kind zu reisen.
Die Kindesmutter hat zum Aufenthaltsort des Kindes zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 18.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die Antworten, aber zu Frage 1 hätte ich noch eine frage da die noch nicht ganz beantwortet ist.
macht es Sinn jetzt schon einen Antag beim Familiengericht für das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu stellen oder warten bis der tag X kommt?
Wie gesagt die nächsten 2,5 Jahren wird sich nichts tun erst wenn meine Ex Ihre lehre beendet hat und Ihr Party leben gelebt hat.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es sollte jetzt gemacht werden. Daher mein Rat, UNVERZÜGLICH einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit die Schritte schnell eingeleitet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg