Sehr geehrter Fragesteller,
als Sonderrechtsnachfolger sind Sie zur Zahlung der Sonderumlage verpflichtet, auch wenn Sie zum Zeitpunkt des Beschlusses darüber noch nicht Eigentümer gewesen sind (LG Saarbrücken Urteil vom 27.5.2009, 5 S 26/08
).
Hier können Sie aber vom Voreigentümer verlangen, dass dieser Ihnen die Summe erstattet, wenn er von den Beschlüssen wegen der Sonderumlage Kenntnis gehabt hatte, wovon auszugehen ist.
Dies kann dann auch bei der Verwaltung erfragt werden.
Wegen der eventuellen Nachzahlungen gilt auch das Gleiche (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 1988, AZ: V ZB 10/87
.):
"Für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilsmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG
) wurzeln, haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen erst begründet wurden, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist."
Diesbezüglich könnten Sie sich aber auch wegen der Klausel im Kaufvertrag am Voreigentümer schadlos halten für Zeiträume, in denen Sie nicht Eigentümer gewesen sind. Sie bleiben aber zunächst vorleistungspflichtig gegenüber der Gemeinschaft und haben dann einen Erstattungsanspruch.
9. Juli 2013
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11:28
Antwort
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