Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach § 15 Absatz 1 KSchG ist die Kündigung u. a. eines Mitglieds (auch eines Ersatzmitglieds) eines Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den ArbG zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Weiterhin besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Er gilt für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Vertretungsfalles. (Der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr findet selbstverständlich für Betriebsratsmitglieder auch nach Beendigung ihres Amtes Anwendung.) In diesem Zeitraum sind ordentliche (fristgemäße) Kündigungen ausgeschlossen, wenngleich bei dem nachwirkenden Kündigungsschutz das Verfahren nach § 103 BetrVG nicht vorgesehen ist. Fristlose Kündigungen sind während des Nachwirkungszeitraumes ebenfalls nicht ausgeschlossen. Dafür muss allerdings auch ein wichtiger Grund vorliegen.
Das heißt, sie fallen unter den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und können nicht gekündigt werden, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund vor.
Falls Ihr ArbG keinen wichtigen Grund für eine Kündigung haben, aber Ihnen dennoch eine Kündigung aussprechen sollte, dann müssten Sie gerichtlich feststellen lassen, dass die Kündigung rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen ist.
Der ArbG ist schließlich nach Möglichkeit verpflichtet Sie am alten Standort in einer anderen Abteilung einzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin