Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, so kann er nach herrschender Meinung nicht nachträglich von seinem Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung gemäß § 561 BGB
Gebrauch machen. Denn damit würde er sich in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten setzen (vgl. z.B. Staudinger/Weitemeyer, Kommentar zum BGB, § 561 Rn. 11 m.w.N.). Für Sie wird daher nur die Möglichkeit bestehen, das Mietverhältnis unter Einhaltung der Dreimonatsfrist ordentlich zu kündigen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 14.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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