Sehr geehrte Ratsuchenden,
§ 573a
Abs. 1 BGB
setzt voraus, dass der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung selber das Gebäude bewohnt, in dem auch der Mieter seine Wohnung bezogen hat.
Nach herrschender Rechtsprechung muss dies nicht bereits bei Vertragsschluss der Fall gewesen sein (so z.B. OLG Koblenz, Rechtsentscheid vom 25.05.1981 - Az. 4 W-RE 277/81; BayObLG München, Rechtsentscheid vom 31.01.1991 - RE Miet 3/90).
Vermieter ist dabei nicht gleichzusetzen mit Eigentümer, es muss sich prinzipiell um den Vertragspartner der Mietpartei handeln.
Wenn Sie das Gebäude als Zweifamilienhaus vollständig an Ihre Tochter veräußern, wird diese gemäß § 566
Abs. 1 BGB neue Vermieterin und kann also grundsätzlich von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Nach der gängigen Rechtsmeinung in der Literatur ist es aber bei Vermietung durch mehrere natürliche Personen auch ausreichend, wenn nur einer der Vermieter die Wohnung bewohnt (Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, § 573a Rn. 16).
So gesehen können Sie Ihr Vorhaben in der von Ihnen geplanten Weise in die Tat umsetzen. Allerdings können in diesen Zusammenhang noch weitere Fragen und Probleme auftauchen, aufgrund nicht bekannter Umstände des Einzelfalles.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage weiterhelfen und weise Sie auf die Möglichkeit hin, hier noch Rückfragen zum Verständnis zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt