Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben.
Generell ist es so, dass Sie mit der Gegnerin wohl einen sog. "Telefondienstvertrag" abgeschlossen haben, der die Freischaltung einer Leitung zum Zweck des Austausches von Daten zur Grundlage hat.
Ein "Sonderkündigungsrecht" findet sich im Gesetz nicht, jedoch gäbe es die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, bei der das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund der Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB
; die Kündigung muss dann auch innerhalb von 2 Wochen erfolgt sein, § 626 Abs. 2 BGB
.
Wenn Sie im Januar den Vertrag eingegangen sind und den Dienst aufgrund Fehlern bei der Gegnerin nur 1 Woche nutzen konnten, dürfte ein wichtiger Grund anzunehmen sein.
Für die Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen, sind Sie aber beweispflichtig! Haben Sie Zeugen für den Mangel und die Telefonanrufe?
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu Ihrem Problem gegeben zu haben.
Es muss gesagt werden, dass für eine seriöse abschließende Beurteilung Ihres Verhaltens der Vertrag mit der Gegnerin sowie die gesamte von Ihnen mit diesem Unternehmens in der Sache geführte Korrespondenz eingesehen werden muss, wofür diese Plattform nicht geeignet ist. Ich bin gerne bereit, Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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