Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie und Ihr Exmann als Vater der Kinder das gemeinsame Sorgerecht haben.
Ein Teilbereich des Sorgerechtes stellt das Aufenthaltsbestimmungsrecht dar.
Es umfasst das Recht zu bestimmen, wo sich minderjährige Kinder aufhalten.
Da die Kinder seit 2018 bei Ihnen leben, hat der Kindesvater dies bislang stillschweigend toleriert.
Ohne Ihre Zustimmung kann Ihr Sohn den Aufenthaltsort nicht wechseln, vielmehr können Sie ihm dies als Elternteil untersagen.
Angesichts Ihrer Schilderungen ist dann aber davon auszugehen, dass Ihr Sohn -der mit Ihrem Exmann schon gesprochen hat- ggf. diesen dazu animiert, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihn zu erlangen.
Wenn Sie und der Vater sich über diese Frage nicht einig sind, muss dann das Familiengericht gem. § 1628 BGB entscheiden.
Bevor ein solches Verfahren eingeleitet wird, ist es stets ratsam, als Elternteil intensive Gespräche mit Ihrem Sohn, aber auch dem Jugendamt zu führen, damit hier ggf. klar wird, dass die jetzige spontane Entscheidung Ihres Sohnes beeinflusst worden ist.
Scheitert auch dies, so bleibt dann leider nur der Gang zum Familiengericht.
Maßstab für die Entscheidung durch das Gericht ist stets das Wohl des Kindes.
§ 1631 Abs. 1 weist dem Inhaber des Personensorgerechtes, welches zur Zeit Sie sind, u.a auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, da die Kontinuität seiner Erziehung auch in räumlicher Hinsicht für die Förderung eines Kindes besondere Bedeutung hat. Der Wechsel seiner Umgebung kann für ein Kind zu einer Belastung durch Umstellungsschwierigkeiten führen.
Neben der Kontinuität der Erziehung wird dann auch geprüft, ob bei einem Wohnsitzwechsel des Kindes seine sozialen Kontakte weiterhin bestehen und auch er die Möglichkeit hat, weiterhin dort zur Schule zu gehen, in der er bisher war. Wenn der Exmann über eine größere Entfernung weit weg wohnt, würde dies gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ihn sprechen. Dagegen spricht auch die Kontinuität der bisherigen Betreuung durch Sie als Mutter seit 2018.
Allerdings spielt bei der Entscheidung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auch der Wille des Kindes eine Rolle, insbesondere bei älteren Kindern. Dieser Wille wird vom Gericht allerdings auch daraufhin überprüft, ob der Ernst gemeint ist oder beeinflusst wurde.
Der Umstand, dass Ihr Sohn aus einem Familienverbund mit 2 Geschwistern herausgenommen würde, ist eher auch ein Gesichtspunkt, der für Sie als Mutter spricht.
Ich rate Ihnen, zunächst -auch unter Zuhilfenahme des Jugendamtes- intensive Gespräche mit Ihrem Sohn zu führen. Wenn Sie hier dann dennoch nicht weiter kommen sollten, so muss der Kindesvater in die aktive Rolle gehen und das gerichtliche Verfahren einleiten, welches coronabedingt durchaus bis zu 1 Jahr dauern kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie sieht es mit den cholerischen Ausbrüchen die sogar mit Gewalt verbunden waren, meiner Tochter und mir gegenüber aus? Ich habe da größte Bedenken..
Diese Vorfälle wurden vom JA und von einer Traumapsychologin zu der meine Tochter geht bereits aufgenommen. Auch mein Sohn erzählte dort von gewaltsamen Situationen. Gespräche gestalten sich im Moment schwierig mit meinem Sohn. Er ist komplett wesensverändert. Auch in der Vergangenheit wurde er seitens des Vaters mehrfach manipuliert, sei es mit Geld oder Geschenken. Zum Beispiel: wenn du das machst bekommst du ein iPhone .. etc.
Ein schulwechsel wäre nötig, da der Vater 200km weit weg wohnt.
Wie stehen meine Chancen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sowohl die nicht unerhebliche Entfernung und damit das "Herausreißen" Ihres Sohnes aus seinem sozialen Umfeld aber auch die von Ihnen beschriebene Gewalt sind Gesichtspunkte, die für Sie sprechen, weil diese sich mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbaren lassen.
Daher sollten Sie einem entsprechenden Verfahren des Kindesvaters gelassen entgegen sehen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein