Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie stellen eine Frage bezüglich der Möglichkeiten ein gemeinsames Kind zu enterben. (Bei diesem Kinde handelt es sich im Ihren Cousin.)
Das Kind soll weder das Haus noch sonst etwas erben.
Das gesetzliche Erbrecht sieht vor, dass ein Kind (Abkömmling) seine Eltern beerbt (§ 1924 BGB
).
Gibt es nur ein Kind, erbt dieses neben dem Ehegatten die Hälfte.
Von der gesetzlichen Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) abgewichen werden.
- Zum Beispiel können die Eltern sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und für den Fall des zuletzt Sterbenden einen bestimmten Erben einsetzen.
Das Kind hat dann aber einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch ist sogar verfassungsrechtlich geschützt. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsanspruch kann nicht entzogen werden, außer es liegen die in § 2333 BGB
genannten Fälle (z.B. Straftat gegen den/die Erben).
- Das Kind könnte auf sein Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB
).
Das Kind wird daher in jedem Fall, außer bei Erbverzicht, Erbunwürdigkeit oder Pflichtteilsentziehung am Vermögen der Eltern im Falle des Todes beteiligt.
Es sollte daher darüber nachgedacht werden, dass die Eltern nichts zu vererben haben, wenn Sie ihrem Sohn nicht einmal den Pflichtteil zukommen lassen wollen.
Z.B. könnte das Haus voll oder zum Teil an einen Dritten übertragen werden.
Hierbei ist zu beachten, dass bei Schenkungen zu Lasten des Erben innerhalb von 10 Jahren ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen kann.
Hier sind dann auch steuerliche Aspekte zu beachten.
Haben Sie konktrete Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Wenn ich das richtig verstanden habe, dann könnten mein Onkel und meine Tante das Haus beispielweise meiner Mutter schenken. Was würde das für meine Mutter bedeuten ? Ich hatte vergessen zu schreiben, dass mein Cousin bzgl Kreditbetrug polizeilich gesucht wird. Er ist auch gegenüber meiner Tante und meinem Onkel straffällig geworden, indem er Ware auf ihren Namen bestellt und niemals bezahlt hat. Was genau würden Sie mir raten ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfragen.
- Eine Schenkung ist möglich.
Hier besteht aber die Gefahr, dass die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt, wenn sich Onkel und Tante den Nießbrauch oder anderweitig das Nutzungsrecht vorbehalten, quasi weiterhin "Herren im Haus" bleiben.
"Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällenn (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB
gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93
, BGHZ 125, 395
)." (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15
).
Die sicherste Lösung wäre daher
entweder eine Schenkung und der Auszug oder
ein Verkauf zum wahren Wert des Hauses und das "Verleben" des Kaufpreises.
Da Sie für Schenkung und / oder Verkauf sowieso einen Notar einschalten müssen, können sich Tante und Onkel eingehender und persönlich beraten lassen.
- Ab das Bestellen auf den Namen der Eltern ein "vorsätzliches schweres Vergehen" im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB
ist, halte ich für fraglich.
Eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von "mindestens einem Jahre ohne Bewährung" (§ 2333 Abs 1 Nr. 4) liegt wohl auch nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt