Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Grundsätzlich sind die Urheber dieser Softwareerweiterung im urheberrechtlichen Sinne, so dass Sie selbstverständlich auch grundsätzlich berechtigt sind, Lizenzschlüssel einzubauen beziehungsweise entsprechende Vorrichtungen und die Software nur unter Einbindung des Lizenzschlüssels zu vertreiben, so wie es auch die größten und berühmtesten Softwareunternehmen weltweit machen.
Nur in einem Ausnahmefall dürften Sie dieses grundsätzlich nicht.
Dies wäre dann der Fall, wenn Sie bei dem Anbieter der GPL-Software, die Sie als Basis für Ihre Erweiterung benutzt haben, eine vertragliche Zustimmung erteilt haben, wonach Sie sich verpflichtet haben, auch die Erweiterungen frei zugänglich anzubieten. Ob dieses bei Ihnen der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, da die Nutzungsbedingungen der GPL-Software (beziehungsweise die Version) leider nicht bekannt sind.
Grundsätzlich ist es aber so, dass Sie nach der aktuell geläufigen GPL zwar Veränderungen vornehmen dürfen und diese auch vertreiben dürfen aber nur unter der Prämisse, dass diese wiederum für andere ohne Lizenzschlüssel frei zugänglich sind. Ich gehe somit stark davon aus, dass eine Verbreitung mit Lizenzschlüssel nicht zulässig sein wird, da Ihre Erweiterung überwiegend auf der GPL-Software begründet ist.
Sie sollten daher diese Bedingungen noch einmal selber sorgfältig nachlesen oder gegebenenfalls einen im IT-Recht erfahrenen Kollegen mit der Prüfung der Bedingungen hin auf die Frage, ob Sie dazu verpflichtet sind, auch die Erweiterung frei zugänglich zu vertreiben, beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
Diese Antwort ist vom 30.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht