Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Kündigung eines Auszubildenden ist nach Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlich vorgesehenen Probezeit (zwischen einem und vier Monaten) grundsätzlich nur eingeschränkt möglich.
Gemäß § 22 Berufsbildungsgesetz, kann nach der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
oder von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, gekündigt werden, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Soweit die Möglichkeit besteht, dass die Ausbildung im Ruhrgebiet fortgesetzt werden kann, ist das ausbildende Unternehmen hierzu grundsätzlich verpflichtet. Dies kann dann der Fall sei, wenn das auszubildende Unternehmen, weiterhin ein Büro im Ruhrgebiet unterhält.
Wechselt das Unternehmen seinen Standort vollständig und entfällt damit die Ausbildungsstätte (in Ihrem Fall im Ruhrgebiet), kann das Ausbildungsverhältnis unter Umständen aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Auszubildende sich nicht an dem neuen Standort (Berlin) ausbilden lassen möchte. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Auszubildenden bedarf es hier letztendlich der Prüfung im konkreten Einzelfall.
Zu berücksichtigen ist, dass Ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen, welches Sie derzeit ausbildet, zustehen. Solch ein Schadensersatzanspruch kann sich z.B. aus § 23 Berufsbildungsgesetz ergeben.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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