Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
auf Ihre Frage möchte ich Ihnen wie folgt antworten:
Sofern Sie selber davon ausgehen, dass es sich um starre Fristen handelt, was hier anhand der fehlenden Informationen nicht nachgeprüft werden kann, ist Ihr Mieter nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Allerdings kann man in Ihrem Fall nicht mehr von Schönheitsreparaturen sprechen, da hier ein Eingriff in die Wohnsubstanz vorliegt, sprich, Ihr Mieter hat die Tapeten heruntergerissen, wozu er nur dann berechtigt gewesen wäre, wenn er die Wohnung zumindest das erste Mal nach seinen Vorstellungen gestaltet hätte.
Man kann hier somit schon gar nicht von der typischen Schönheitsreparatur sprechen, da hier nicht der Zustand behoben werden soll, der durch das "Abwohnen" verursacht worden ist, sondern durch eine Beschädigung in der Mietsache selber, und hiernach haben Sie einen Anspruch darauf, unabhängig davon, dass die Schöänheitsreparaturklausel unwirksam ist, dass Ihr Mieter den Schaden, den er angerichtet hat, ersetzt.
Unterrichten Sie Ihren Mieter dahingehend, dass der Schaden durch die abgerissene Tapete keine Schönheitsreparatur ist, sondern auf sein Verhalten zurückzuführen ist, die Tapete halbfertig heruntergerissen zu haben und behalten Sie einen Teil der Kaution für eben diese Arbeit zurück, die für die Behebung des Schadens notwendig ist, sofern er sich weigert, die Arbeiten selber auszuführen.Er wird sicherlich nicht verpflichtet sein, die komplette Wohnung neu zu tapezieren, aber zumindest für die Arbeiten, die notwendig sind, um die Tapete zu entfernen, und diese davon betroffenen Wände wieder ansehnlich zu machen kann er herangezogen werden.
Aufgrund der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel steht Ihnen ein darüberhinausgehender Anspruch wohl nicht zu, da der Mieter in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die Wohnung in renovierten Zustand zu erhalten.Wäre der Mietvertrag ohne starre Fristenregelung, wäre er auch verpflichtet, die Wohnung im Zustand zurückzugeben, die einer ordentlichen Schönheitsreparatur entspricht, wie z.B. Streichen der Wände etc.
Setzen Sie Ihrem Mieter einen Frist, diese Sache vor Übergabe zu erledigen, sollte sich im Übergabetermin herausstellen, dass er nichts gemacht hat, behalten Sie einen Teil der Kaution ein(ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen schon wegen der noch abzurechnenden Betriebskosten zu!)
Ich hoffe die Frage umfassend beantwortet zu haben, andernfalls machen Sie von Ihrer Rückfragemöglichkeit Gebrauch.
freundliche Grüße
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt