Sehr geehrter Fragesteller,
gern möchte ich Ihre Anfrage unter Bezugnahme auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt und in Anbetracht des getätigten Einsatzes wie folgt beantworten:
Ein kaufrechtlicher Sachmangel liegt gem. § 434 BGB
vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Wie Sie selbst ausführen, ist die Funktion der Kleidung nicht beeinträchtigt. Letztendlich geht es also um die Frage, was ein Käufer von einer als "robust" beschriebenen Kleidung erwarten darf, ob also diese Kleidung gerade keine Gebrauchsspuren nach so kurzer Zeit aufweisen dürfte.
Grundsätzlich stellen Spuren, die durch den üblichen Gebrauch an einer Kaufsache entstehen, keinen Sachmangel dar, da ein solcher Sachmangel immer bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe der Sache vom Verkäufer an den Käufer) vorliegen muss. Gebrauchsspuren entstehen jedoch gerade erst hinterher (z.B. der übliche Verschleiß an einem KFZ). Hier kommt lediglich in Betracht, dass die Kaufsache im maßgeblichen Zeitpunkt bereits einen Grundmangel aufwies, der sich erst später zeigte; wenn nämlich das verarbeitete Material gerade nicht hinreichend "robust" gewesen wäre. Meines Erachtens hängt die Frage der Mangelhaftigkeit näher von der Art der Kleidung ab: Sollte es sich um Arbeitsbekleidung handeln, läge aus meiner Sicht kein Mangel vor, da dann die Funktion im Vordergrund stehen würde, es aber nicht auf die Optik der Kleidung ankäme. Sollte es sich um sonstige Kleidung handeln, von der erwartet werden kann, dass sie auch nach mehrmaligem Tragen und Waschen optisch einwandfrei aussieht, käme eine Mangelhaftigkeit in Betracht.
Problematisch ist allerdings, dass die Rspr. in solchen Fällen vor dem Hintergrund eines höchstrichterlichen Urteils (BGH NJW 09, 580
) die Auffassung vertritt, dass der Verkäufer - auch im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs - nicht die Mangelfreiheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs beweisen müsse. Auf eine Bescheinigung oder irgendeinen Nachweis durch den Verkäufer käme also zunächst einmal überhaupt nicht an.
§ 476 BGB
sei nach Auffassung des BGH nicht als Mangelvermutung sondern lediglich als Mangelzeitpunktsvermutung zu verstehen, weshalb der Käufer die Beweislast dafür trägt, dass nicht etwa sein Umgang mit der Kaufsache zur vermeintlichen Mangelhaftigkeit geführt habe. Nur dann könne von einem Grundmangel im maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall dürfte es dem Käufer doch sehr schwer fallen, zu beweisen, dass er die Kleidung nicht übermäßig strapaziert hat.
Vor dem Hintergrund der mit der o.g. BGH-Rspr. einhergehenden Beweislastverteilung dürften die Erfolgsaussichten einer Klage des Käufers eher als gering anzusehen sein. Letztendlich würde die Entscheidung von den Beweismöglichkeiten des Käufers abhängen (z.B. ob er durch Sachverständigengutachten eine Materialschwäche nachweisen könnte).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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