Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Wie lautet die Definition von Vermögensauseinandersetzung?
Eine gesetzliche Definition (so genannte Legaldefinition) dieses Begriffs existiert nicht.
Unter einer Vermögensauseinandersetzung im juristischen Sinne versteht man die saubere Trennung des Vermögens wobei im Vordergrund steht, dass gemeinsame Vermögen also insbesondere gemeinsames Eigentum sachgerecht aufzuteilen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link mit weiterführenden Informationen zu diesem Thema beigefügt:
http://www.rechtsanwaeltin-luchtenberg.de/familienrecht/vermoegensauseinandersetzung.html
Zu 2.)Ist das Anwaltshonorar für die angegebene Vermögensauseinandersetzung berechtigt und wie sind meine Chancen bei einer Klärung vor Gericht?
Zur Klärung dieser Frage kommt es darauf an, wozu Sie den Anwalt konkret beauftragt haben. Dieses ergibt sich letztendlich auch aus der Vollmacht, die sie unterschrieben haben. Wenn aus der Vollmacht hervorgeht, dass der Kollege in der gesamten außergerichtlichen Angelegenheit bezüglich der nachehelichen Vermögensabwicklung beauftragt war, ist auch davon auszugehen, dass die Vermögensauseinandersetzung hiervon auch umfasst ist.
Es ist zwarnicht die ganz feine englische Art vorher nicht über die genauen Gebühren aufzuklären, jedoch ist ein Rechtsanwalt die grundsätzlich nicht zu verpflichtet, es sei denn es als erfolgt eine ausdrückliche Frage durch den Mandanten.
Die Gebühren, die hier angeben sind ,sind gemessen an einem Gegenstandswert von 100.000 € grundsätzlich plausibel. Es gibt hier allerdings zwei Ansatzpunkte. Sofern der hälftige Verkehrswert
(es ist nicht zu beanstanden, dass der hälftige Verkehrswert angesetzt wird, da hier ja die Immobilie auseinandergesetzt werden muss und diese zu 50 % Ihnen gehört) niedriger als 100.000 € ist, wäre dieses der erste Punkt zur Beanstandung.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie noch kurz darauf hinweisen, dass der Kollege nicht erst dann berechtigt ist, die Gebühren für eine Vermögensauseinandersetzung zu fordern, wenn diese zu einem erfolgreichen Ergebnis führt. Grundsätzlich wird der Rechtsanwalt nämlich nicht für einen Erfolg sondern für die reine Tätigkeit bezahlt.
Der Kollege hat hier mit der 1,3 Geschäftsgebühr die so genannteMittelgebühr angesetzt, die in einem normal umfangreichen und normal schweren Fall anzusetzen ist.
Sollte seine Tätigkeit sich lediglich darauf bezogen haben ein paar Zeilen zu schreiben, wäre diese Gebühr meines Erachtens angemessen zu reduzieren. Zudem wäre ein angemessener Abschlag vorzunehmen zu Ihren Gunsten, da der Kollege nach Ihrer Schilderung die Vermögensauseinandersetzung nicht mehr weiterverfolgt.
Sie sollten den Kollegen mit dieser Argumentation konfrontieren und von ihm verlangen, dass er mit seiner Rechnung angemessen herunter geht. Sollte er sich überhaupt nicht einsichtig zeigen, so könnten Sie auch die für den Kollegen zuständige Rechtsanwaltskammer konsultieren und dort die Rechnung zur Prüfung vorlegen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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