Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Für die Beurteilung der Frage, wie groß der Abstand Ihrer geplanten Einfriedung zur nachbarlichen Grenze sein muss, sind die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg einschlägig.
Bei einem Sichtschutzzaun handelt es sich um eine sogenannte tote Einfriedung im Sinne des § 11 Nachbarrechtsgesetz. Ein Mindestabstand von 0,50 m ist nur gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgeschrieben. Gegenüber sonstigen Grundstücken ist es zulässig eine Einfriedung bis zu 1,50 m Höhe ohne Einhaltung eines Grenzabstandes zu errichten. Ist die Einfriedung höher als 1,50 m so ist ein Abstand entsprechend der über 1,50 m hinausgehenden Höhe einzuhalten.
Auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, dass ein Abstand von mindestens 0,30 m einzuhalten wäre, da es sich bei dem nachbarlichen Grundstück um einen Garten und nicht um eine Landwirtschaftsfläche handelt. Die Sichtschutzelemente haben eine Höhe von 1,80. Die Tatsache, dass der obere Bereich nicht blickdicht ist, ändert nichts an der Höhe des Elementes. Die Gesamthöhe beträgt letztlich 1,80 m.
Sie sollten jedoch bei Ihrer Gemeinde nachfragen, ob Ihr Grundstück unter einen Bebauungsplan, oder eine Satzung, fällt, die verbindliche Regelungen über Grenzabstände von Einfriedungen und Anpflanzungen enthält. In diesem Fall treten nämlich die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes nach § 27 Nachbarrechtsgesetz zurück. Es kommt beispielsweise vor, dass in einem Bebauungsplan aus Gründen der gelichmäßigen Gestaltung eines Wohngebietes als einzig zulässiger Standort für eine ‚Einfriedung die Grenze unmittelbar vorgesehen ist, oder aber eine Gesamthöhe von 1,5 m gar nicht überschritten werden darf.
Diese Antwort ist vom 08.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort.
Mir ist nach wie vor nicht klar, worin der Unterschied eines Gartens oder einer landwirtschaftlichen Nutzfläche besteht. Falls mein Nachbar seine geernteten Früchte evtl. auf einem Markt verkauft, ist dies dann landwirtschaftlich genutzt? Ich möchte nur ungern, den dann erbauten Sichtschutzzaun wieder abreissen müssen.
Ich danke schon im Voraus für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
unter den Oberbegriff Landwirtschaft fallen nach der gesetzlichen Definition in § 585 BGB
die Bodenbewirtschaftung und die damit verbundene Tierhaltung sowie die Gewinnung pflanzlicher, tierischer und gartenbaulicher Erzeugnisse.
Dazu gehören Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Gartenbau, auch bodenunabhängige Erzeugung in Behältern, Baumschule, der Wein- und Obstbau, Fischerei in Binnengewässern und die Imkerei.
Die Abgrenzung ist fließend. Wenn Ihr Nachbar den Garten zu eigenen Zwecken nutzt, d.h. beispielsweise das Gemüse und das Obst selbst verzehrt, kann nicht von einer Landwirtschaft gesprochen werden. Sobald aber, sei es auch als Nebenerwerb, Erzeugnisse wirtschaftlich verwertet werden, ihr Nachbar also beispielsweise auf dem Markt verkauft, so wird man von einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes sprechen können.