Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie hönnen vor die Garage des Nachbarn einen Sichtschutzzaun bauen, ohne dass Sie einen bestimmten Mindestabstand einhalten müssen, da eben die Garage direkt an der Grenze steht.
Allerdings dürfen Sie keine Verankerungen an der Garagenwand befestigen; die Wand darf also nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, so dass die Wand also "frei" von der Garage stehen muss, allerdings ohne Abstand.
Sollte der Nachbar etwas an der Garagenwand reparieren müssen, hätte er dann ein Problem:
Zwar kann ihm aufgrund des sogenannten Hammerschlags- und Leiterrecht der Zugang für notwendige Repararturen nicht verwehrt werden; allerdings darf der Nachbar dabei nichts beschädigen, d.h. er muss Ihren Zaun dann fachmännisch abbauen und nach Arbeitsende wieder aufbauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 24.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe noch eine Frage dazu. Gilt dieses Recht nur in Rheinland-Pfalz und spielt die Höhe des Zaunes keine Rolle? Wir haben, wie bereits beschrieben das abfallende Gelände zu diesem Nachbarn, bzw. seiner Garage, aufgefüllt und mit ca. 1m L-Steinen abgestützt. Die Garagenwand ragt also noch ca. 1,30m aus dem Boden heraus. Diese Wand möchte ich praktisch abdecken.
Vielen Dank und Gruß
Silvanacirie
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, dieses Recht gilt nach den Landesbauordnungen nahezu in jedem Bundesland. Der Grund besteht darin, dass eben die Garagenwand schon steht und daher keine Abstandsflächen mehr eingehalten werden.
Die Höhe des Zaunes spielt dabei keine Rolle; Natürlich können Sie nicht unendlich hoch bauen- die Höhe der gegenüberliegenden Wand können Sie aber immer nehmen, da es ja quasi eine Verdeckung ist.
Auch das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt bundesweit.
Ihrem Vorhaben stehen also keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle