Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Durch den Vollstreckungsbescheid ist die Hauptforderung zzgl. Nebenforderungen, sowie die bis im Vollstreckungsbescheid aufgeführten Zinsen tituliert.
2. Auf Grundlage der Forderungsanmeldung sowie der Feststellung zur Insolvenztabelle gilt die Forderung inkl. der Zinsen bis zum Tag der Eröffnung im Range wie ein rechtskräftiges Urteil, § 178, Abs. 3 InsO
.
3. Zinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
4. Da die betreffende Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung eingetragen wurde, unterliegt diese nicht der Restschuldbefreiung und verjährt entsprechend einem rechtskräftigen Urteil.
5. Bezüglich der Zinsen während des Insolvenzverfahrens gilt § 39 Inso. Danach werden die laufenden Zinsen als nachrangige Forderung eingestuft und werden so gut wie nie aus der Insolvenzquote bedacht.
Im Ergebnis besteht Ihre Forderung über die Restschuldbefreiung zzgl. Zinsen (bis zur Eröffnung) fort. Allerdings drohen die Zinsen die während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode zu verjähren.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schröter,
haben Sie vielen Dank für Ihre Auskunft. Sie haben nicht nur meine aufgworfenen Fragen beantwortet, sondern darüber hinaus noch hilfreiche Details erwähnt.
Gerne würde ich die Nachfrageoption -ihrem Sinn nach- dazu nutzen um Ihre Auskunft hinsichtlich der Hauptforderung noch einmal meinem Verständnis nach zusammenzufassen:
Es besteht somit ein Anspruch in Höhe der Hauptforderung inkl. Zinsen, die bis zur Ins.verf.Eröffnung am 29.02.08. von der Hauptforderung ausgehend errechnet wurden.
Also auch wenn der Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2003 nur die Höhe der Hauptforderung inkl. Zinsen bis 2003 enthielt, besteht jetzt die Forderung inkl. der Zinsen bis 29.02.08.
Und dieser Anspruch (nun Hauptforderung inkl. Zinsen bis 29.02.08) verjährt entsprechend wie ein rechtskräftiges Urteil nach 30 Jahren, unabhängig vom Insolvenzverfahren.
Richtig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Forderung dann auch in die Insolventabelle aufgenommen und festgestellt wird. Wir die Forderung (vorläufig) bestritten, tritt die Wirkung - wie ein rechtskräftiges Urteil - nicht ein.
Mit besten Grüßen