Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Sie sollten weder die Fehler noch das Umgehen der Sicherheitslücken veröffentlichen.
Gegenüber Ihrem Kunden würde es sich um eine schwerwiegende vertragliche Pflichtverletzung handeln, welche diesesn ggf. zum Schadensersatz berechtigten könnte. Da Sie für diesen Kunden tätig sind, wird der Softwareentwickler im Zweifel den Kunden für mögliche eintretende Schäden haftbar machen, welcher dann wieder auf Sie Rückgriff nehmen wird. Hierbei ist es unerheblich, dass die beschriebenen Sicherheitslücken auch tatsächlich bestehen.
Weiterhin könnte der Softwareentwickler auch direkt aus § 823 I BGB
( Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ) vorgehen sowie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 3
, 4 UWG
), sofern Sie als Mitbewerber einzustufen sind.
Inwieweit ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB und/
oder ein Unterlassungsanspruch ( § 1004 BGB
) erfolgreich gegen Sie durchgesetzt werden kann, kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beurteilt werden, da dies von vielen Faktoren abhängig ist. Zum einen setzt hier die unternehmerische Betätigung einen gewissen Vertraulichkeitsschutz voraus, zum anderen kann auch ein öffentliches Interessen an der Offenlegung von Mißständen bestehen. Im Ergebnis ist dies aber aufgrund oben angesprochener vertraglichen Haftung nicht entscheidend.
Die von Ihnen angesprochene strafrechtliche Seite ( Üble Nachrede, Verleumdung, §§ 186,187 StGB
) wird nicht durchschlagen, sofern die Tatsachen nachweisbar sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dennoch Strafanzeige gestellt wird.
Die §§ 202 a, b, c StGB
sind nur aufgrund bestehender Sicherheitslücken nicht gegeben.
Völlig unabhängig von einem bereits laufenden Verfahren - dessen Inhalt sich meiner Kenntnis entzieht - sollten Sie in jedem Fall von Ihrem Vorhaben Abstand nehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Günthner,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mir bereits weiterhilft.
Sie schreiben, es würde sich meinem Kunden gegenüber "um eine schwerwiegende vertragliche Pflichtverletzung handeln, welche diesesn ggf. zum Schadensersatz berechtigten könnte".
Ich vergaß zu erwähnen, dass ich die entdeckten Fehler bei meinem Kunden natürlich sofort behoben und ihn darüber informiert habe. Mein Kunde ist also technisch sicher.
Die Fehler bestehen jedoch noch bei den 1000 Kunden des Entwicklers, die nicht meine Kunden sind. Diese Kunden sind in Gefahr, denn wenn ich die Fehler finden kann, kann es auch ein Hacker mit bösen Absichten. Man sollte diese Kunden daher warnen.
Ändert sich dadurch etwas an Ihrer Bewertung?
Weiterhin verstehe ich nicht, wieso der Entwickler meinen Kunden haftbar machen kann, nur weil ich in seinem Auftrag einen vom Entwickler verschuldeten Fehler gefunden habe. Wenn ich diesen Fehler öffentlich mache (und das muss ethisch betrachtet geschehen, denn zahlreiche Seiten im Netz haben diese Fehler noch!), ist das doch meine Sache, nicht seine.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen,
der Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag und die Konkretisierung. Für die vertragliche Haftung ging ich davon aus, dass zum einen der Auftrag von seiten des Softwareentwicklers an Ihren Kunden zur Weiterentwicklung erteilt worden ist und dieser an Sie weiter gegeben worden ist. Nach Ihren Nachtrag ist dies wohl nicht der Fall, vielmehr haben Sie eine bereits bestehende Software weterentwickelt und dies unabhängig von einem Auftrag des Softwarentwicklers an Ihren Kunden. In diesem Fall würde obig angesprochene vertragliche Haftung tatsächlich entfallen. Es bliebe aber bei den anderen zitierten Haftungsnormen, so dass ein Risiko bestehen bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt