Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen genannten Paragraphen sind beide einschlägig, da § 138 BGB
einen möglichen Vertrag zunichte macht und über § 812 BGB
die Rückzahlung verlangt werden kann.
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, empfehle ich einen kostengünstigeren gerichtlichen Mahnbescheid über die Summe, der bei dieser offensichtlichen Rechtswidrigkeit öfter schon zur direkten Zahlung führen könnte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 17. Juli 2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Gutzeit,
vielen Dank für die schnelle und klare Beantwortung!
Interessant wäre aber zu wissen, wie sich die Situation stellt, auf unsere Rückforderung von 1000 Euro »Sicherheitsleistung«, wenn letztlich die Haftpflicht nur einen relativ kleinen Anteil der Schadenforderung übernähme. Hätte dann der Geschädigte nicht ein Argument für den Einbehalt unserer Sicherheitsleistung? Was ja dann auch eine Gerichtsverhandlung scheitern lassen könnte.
Der empfohlene Mahnbescheid ist an welchem Ort einzureichen? Fände dort auch die Verhandlung statt? Rechtsschutz haben wir nicht; wie hoch ist schätzungsweise das Kostenrisiko bei verlorenem Prozess? Ich komme ggf. auf Sie zurück!
Besten Dank im Voraus und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ein neutraler Hotelschlüssel verlorengeht, dann entsteht solange kein Schaden, als keine konkrete Zuordnung stattfinden kann. Insofern muss hier keine Schließanlage ausgetauscht werden und es könnten lediglich die Kosten für einen Ersatzschlüssel in Rechnung gestellt werden.
Aus dem Grund gäbe es auch keine Gegenansprüche mit denen aufgerechnet würde.
Der Mahnbescheid ist am Mahngericht des Schuldners (Sitz) einzureichen (https://www.mahngerichte.de/).
Das wäre allerdings nicht der Verhandlungsort, das ist dann das direkte Amtsgericht am Sitz des Schuldners.
Das komplette Kostenrisiko liegt bei € 314,18, wenn Sie sich selbst vertreten. Bei einer anwaltlichen Beauftragung bei € 576,60.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Gutzeit
Rechtsanwältin