Sehr geehrter Fragensteller,
der Sicherheitseinbehalt bezieht sich auch auf die Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums. Zu bedenken ist aber, dass bei geringen Mängeln ein Anspruch auf Reduktion oder auch Austausch der Sicherheit bestehen kann. Bereits des Wortlaut des § 650 m BGB
unterscheidet nicht zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Zudem gibt es auch sachlogisch keinen Grund dafür. Denn Fertigstellung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum sind im Regelfall auch untrennbar miteinander verknüpft. Zumal in Ihrem Vertrag ja auch ganz offensichtlich die noch nicht erstellten Leistungen als Vertragsgegenstand vereinbart wurden.
Zu einem ähnlich gelagerten Fall LG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2016 - 10 O 477/15
, in dem die Klage des Auftragnehmers als Bauunternehmer auch abgewiesen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Sehr geehrter Herr Saeger,
danke für Ihre Antwort. Ich habe einen weiteren ähnlichen Urteil gefunden: LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015 - 7 O 115/14, welcher m.E. hilfreich sein könnte.
Daraus folgt, dass der Bauträger, solange das Gemeinschaftseingentum - inkl. Außenanlagen und Terasse - nicht vollständig fertiggestellt worden ist, sowohl die "letzte Kaufpreisrate" gemäß Bauträgervertrag ("nach vollständiger Fertigstellung einschließlich Außenanlagen zur Zahlung fällig") als auch den Sicherheitseinbehalt von der esten Baurate i.H.v. 5% erst nach vollständiger Fertigsztellung des Vertragsgegenstandes verlangen darf, wobei der Sicherheitseinbahalt im Falle geringer Mangel ggf. reduziert werden kann, korrekt? Das würde bedeuten, dass bis zur vollsändigen Fertigstellung lediglich 90% des Kaufpreises (100% abzgl. 5% letzte Rate nach Ratenzahlungsplan gemäß § 3 Abs. 2 MaBV abzgl. 5% Sicherheitseinbehalt von der ersten Baurate) durch den Verkäufer abgerechtet werden dürfen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass im Bauträgervertrag als "letzte Kaufpreisrate" ("nach vollständiger Fertigstellung einschließlich Außenanlagen fällig") - abweichend von "5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung" gemäß § 3 Abs. 2 MaBV - nur 3,5% vom Kaufpreis vereinbart wurden. Liegt damit ein Verstoß gegen Ratenzahlungsplan nach § 3 Abs. 2 MaBV zu ungunsten des Käufers vor, so dass die "letzte Kaufpreisrate" von 3,5% durch 5% zu ersetzen wäre? Ansonsten wären 91,5% des Kaufpreises bereits zur Zahlung fällig anstatt von oben erwähnten 90%.
Hier ist zu beachten, dass der Sicherungseinbehalt für die rechtzeitige Herstellung des Vertragsgegenstandes ohne wesentliche Mängel einbehalten wurde und der Vertragsgegenstand im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig hergestellt wurde (wie bei der Falldarstellung ausgeführt). Sichert dieser 5%-Einbehalt nur die ausstehende Beseitigung wesentlicher Mängel oder auch eventuelle Forderungen gegen den Bauträger wegen dem zeitlichen Verzug der Ferigstellung (z.B. für die Miete für die Alt-Wohnung sowie die Bereitsstellungszinsen für den Zeitraum ab dem im Bauträgervertrag zugesicherten Fertigstellungstermin bis zum tatsächlichen Fertigstellungstermin)?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragensteller,
in der Tat ist es so, dass sowohl die letzte Rate als auch der Sicherungseinbehalt erst bei Abnahmereife fällig werden.
Wenn keine Ausnahme nach § 7 MaBV
vorliegt wären in der Tat erst 10 % bei Endabnahme fällig. Außer die sicherenden 5 % wären "übersichert" in Anbetracht der derzeitigen Mängel.
In der Tat werden auch Verzugsschäden von § 650 m BGB
gesichert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger