Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Nach Einsicht der AGB Ihres Providers sowie Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bin ich der Auffassung, dass die Kündigung zu Unrecht stattgefunden hat und Sie im Ergebnis auch nicht Ihre vertraglichen Rechte verwirkt haben, so dass Sie sich nochmals mit Ihrem Provider in Verbindung setzen sollten. Dies möchte ich Ihnen gerne nachfolgend näher erläutern:
Die erste zu klärende Frage ist, ob dem Provider überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht, welches ihn zu seinem Verhalten berechtigt.
Die vertraglichen Kündigungsrechte sind in § 5 der AGB geregelt.
Es könnte vorliegend wenn überhaupt eine Kündigung aus wichtigem Grund auf Seiten des Providers gem. §5b) bzw. §5 c) der AGB in Betracht kommen.
In Betracht kommen vor allem §5 b) Punkt3 und Punkt4 der AGB.
Nach Punkt 3 der AGB berechtigt ein Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 20 Tagen zu einer außerordentlichen Kündigung. Sind Sie also mit einer Zahlung 21 Tage in Verzug gewesen, so ist die Kündigung als berechtigt anzusehen. Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich allerdings, dass das bei Ihnen nicht der Fall ist, da Sie sofort nach Bemerken der jeweiligen Rücklastschrift den fälligen Betrag manuell überwiesen haben.
Weiterhin kommt in Ihrem Fall vor allem Punkt4 in Betracht. Hiernach kann die Fortsetzung sonstiger Vertragsverstöße nach Abmahnung durch den Provider ein Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Provider sein.
Wiederholte Rücklastschriften sind zwar für den Provider unangenehm, stellen aber meines Erachtens keine sonstigen Vertragsverstöße im Sinne von §5b) Punkt4 der AGB, da Sie im vergleich zu den anderen aufgeführten Verstößen eher unerheblich sind, was aber im Einzelfall zu betrachten ist.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie sofort nach Benachrichtigung der Rücklastschrift den noch offenen Rechnungsbetrag sowie die Rücklastschriftgebühren anstandslos an den Provider überwiesen haben, so dass dem Provider hierdurch auch kein Schaden entstanden ist.
Aber selbst wenn man in den wiederholten Rücklastschriften einen Kündigungsgrund sehen sollte, so sieht Punkt4 der AGB ausdrücklich vor, dass VOR der Kündigung zwingend eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Hiervon gehe ich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht aus.
Ohne eine Abmahnung kann dann auch keine Kündigung erfolgen. Der Provider muss Ihnen also in etwa mitgeteilt haben, dass er sich mit den immer öfter auftretenden Rücklastschriften nicht zufrieden gibt und Ihnen für den Fall der Wiederholung kündigt. Da er dieses nach Ihrer Schilderung nicht getan hat, kann die Kündigung zwar als Abmahnung gewertet werden, ist aber als Kündigung wegen der fehlenden Abmahnung unwirksam.
Hinzu kommt, dass der Provider Sie wegen Nichterfüllung kündigen will, was ja nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht der Fall ist, da Sie zwar teilweise etwas später und zugegeben nicht immer reibungslos erfüllt haben, im Ergebnis aber doch immer, so dass eine Nichterfüllung definitiv nicht vorliegt und die Kündigung auch aus diesem Gesichtspunkt völlig ungerechtfertigt ist, selbst wenn eine entsprechende Abmahnung vorliegen würde.
Da ich davon ausgehe, dass der Vertrag durch die Kündigung nicht beendet wurde, haben Sie natürlich auch einen Anspruch auf Vertragserfüllung, also insbesondere auf Überlassung des Servers, wenn die Vertragslaufzeit beendet ist, wovon ich nach Ihrer Schilderung wie bereits ausgeführt aber nicht ausgehe.
Sie sollten sich mit dem Hinweis der Unwirksamkeit der Kündigung an ihren Provider wenden und die Fortführung des Vertrages verlangen. Sollte er nicht einlenken, sollten Sie andenken, einen Anwalt zu beauftragen, um rechtliche Schritte einzuleiten.
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Den hier im Forum von Ihnen geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Auch bei größerer Entfernung kann über Email, Post, Fax und Telefon eine gute Kommunikation erfolgen, so dass eine Mandatsausführung möglich ist.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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