Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sog. "Gründungszuschuss" richtet sich nach §§ 57
, 58 SGB III
.
Danach wird ein Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat
oder
- in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III
beruht
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist
4. seine notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt
Voraussetzung für den Erhalt des Gründungszuschusses ist insbesondere, dass Sie mindestens einen Tag arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld sind und beim Start in die hauptberufliche selbständige Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.
Grds. steht auch eine nebenberuflich ausgeübte Selbständigkeit einer Förderung mittels des Gründungszuschusses nicht entgegen.
Den Gründungszuschuss können Sie grds. erhalten, wenn Sie eine Nebentätigkeit während der Arbeitslosigkeit in eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit umwandeln. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Zeitlich darunter liegende Tätigkeiten gelten in der Regel als nebenberuflich.
Diesbezüglich sollten Sie sich aber unbedingt vorher bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit informieren.
Diese prüft nämlich, ob eine Umwandlung von einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt.
Beachten Sie bitte auch, dass die Agentur für Arbeit bei Eigenkündigung eine sog. "Sperrzeit" verhängen kann.
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.
Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt das Ruhen der Leistung, die Minderung der Anspruchsdauer und die Auffüllung des "Sperrzeitkontos".
Die Gründung der hauptberuflichen Tätigkeit kann zwar schon während der Sperrzeit erfolgen, die Förderung der Tätigkeit erfolgt dann allerdings erst nach Ablauf der Sperrzeit.
Als möglicher Weiterbildungszuschuss kommt insbesondere die sog. "Bildungsprämie" (www.bildungspraemie.info) in Betracht.
Diese Antwort ist vom 14.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Jochmann,
vielen Dank für die schnelle Reaktion auf mein Anliegen.
Ich habe noch 2 Rückfragen:
1. die 15Stunden Aufwand für die Nebentätigkeit pro Woche- werden diese als Durchschnitt über einen bestimmten Zeitraum berechnet?
2. Reicht die Absicht zur Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nicht aus um aus wichtigen Grund ohne "Sperrzeit" selbst kündigen zu können?
Vielen Dank mit dem Hinweis zur Bildungsprämie.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
1. Eine Nebentätigkeit liegt dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter der Grenze von 15 Stunden bleibt, vgl. § 119 Abs. 3 SGB III
.
Gem. § 119 Abs. 3 SGB III
"bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt."
Die 15-Stunden-Grenze gilt für die jeweilige Woche. Diese dürfen Sie grds. nicht überschreiten.
Eine Stundenzahl, die lediglich im Monats- oder Jahresdurchschnitt eine 15-Stunden-Woche ergibt, führt grds. dazu, dass Sie nicht als arbeitslos gelten und dementsprechend das Arbeitslosengeld zurückzahlen müssten.
In solchen Fällen geht das Bundessozialgericht davon aus, dass es absehbar und auch geplant gewesen sei, dass ein Arbeitsloser in einzelnen Wochen die 15-Stunden-Grenze erreicht bzw. überschreitet.
2. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
tritt dann eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Als wichtige Gründe wurden in der Rechtsprechung u.a. folgende Gründe anerkannt:
- Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bei Verstößen des Arbeitgebers
- Mobbing
- Passivrauchen
- Lohnwucher
- Befristung d. Arbeitsverhältnisses
Grds. könnte demnach eine Sperrzeit bei eigener Kündigung wegen Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung verhängt werden, da dies nicht als wichtiger Grund i.S.d. § 144 SGB III
anzusehen ist.
Da die Verhängung der Sperrzeit von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit geprüft wird, empfiehlt es sich, sich diesbezüglich mit dieser in Verbindung zu setzen, um weitere Informationen zu erhalten.
Hinweis: Gegen die Verhängung einer Sperrzeit durch die zuständige Agentur für Arbeit können Sie Widerspruch bei der Arbeitsagentur einlegen. Wird dieser zurückgewiesen, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben.