Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst teile ich Ihnen mit, dass die pdf-Datei Ihrer Frage nicht beigefügt war.
Ganz grundsätzlich möchte ich Ihnen aber davon abraten, bereits jetzt Angaben zum Sachverhalt zu machen, Sie wissen nicht, was der Gegner aussagen wird, weshalb unbedingt zuerst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt werden muss. Dies kann in der Regel nur über einen Rechtsanwalt erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, was man Ihnen genau vorwirft. Dementsprechend kann dann auch eine Einlassung erfolgen.
Sie sind im Übrigen nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn einer der Fälle des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Eine einfache Körperverletzung ist kein Verbrechen im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. In anderen Fällen kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann", § 140 Abs. 2 StPO. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Sie können vorerst einen Rechtsanwalt auch nur mit der Akteneinsicht beauftragen und danach entscheiden, ob Sie diesen für Ihre weitere Tätigkeit mandatieren wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen