Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung wurde der Mietvertrag wirksam abgeschlossen, ohne daß nach einer Selbstauskunft gefragt wurde.
Sie sind nun vertraglich gebunden, können den Mietvertrag aber, sofern kein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Eine andere Möglichkeit liegt darin, mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen, da er möglicherweise auch ein Interesse daran hat, einen liquiden Mieter als Vertragspartner zu bekommen. Das müssten Sie aber mit dem Vermieter aushandeln.
Ein einseitiges Rücktrittsrecht hingegen besteht leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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15. Januar 2008
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12:41
Antwort
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