Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Strafbarkeit Ihrerseits wegen Geldwäsche nicht erkennbar ist.
Dies gilt zumindest solange das Geld, das Sie Ihrem „Freund" gegeben haben aus legalen Quellen stammt.
Den Geldwäsche ist grob zusammengefasst ein Vorgang, bei dem aus illegalem Geld legales Geld gemacht wird.
Möglich wäre allenfalls eine Beihilfe zur Geldwäsche, wenn das Geld, dass Sie zusätzlich erhalten sollten aus illegalen Quellen stammt.
Wenn Sie mit duplizieren allerdings meinen, dass das Geld vervielfältigt im Sinne von kopiert werden sollte, dann käme in Ihrem Fall eine Strafbarkeit wegen der §§ 146
, 147 StGB
wegen Herstellens und Inverkehrbringens von Falschgeld bzw. Beihilfe dazu in Betracht.
Ich gehe allerdings davon aus, dass Ihr „Freund" zu keinem Zeitpunkt vorhatte, Ihnen das Geld, das Sie Ihm anvertraut haben, wieder zurück zu zahlen, geschweige denn mit dem Geld Falschgeld herzustellen oder ähnliches.
Meiner Auffassung hat Ihr Freund Sie schlicht über den Tisch gezogen.
Ihre Chancen, das Geld wieder zurück zu bekommen stehen denkbar gering. Zwar können Sei Strafanzeige gegen Ihren „Freund" erstatten und Ihn auch zivilgerichtlich auf Rückzahlung verklagen, jedoch ist davon auszugehen, dass wahrscheinlich nichts bei Ihm zu holen sein wird und Sie letztlich auch noch auf Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleiben.
Wenn Sie allerdings wissen, dass Ihr "Freund" Geld hat, dann empfehle ich Ihnen so schnell wie möglich einen Anwalt mit der zunächst außergerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben kann,hoffe aber mit dennoch, dass ich Ihnen meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Diese Antwort ist vom 31.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Bade,
doch, leider meine ich diesen Sachverhalt: Wenn Sie mit duplizieren allerdings meinen, dass das Geld vervielfältigt im Sinne von kopiert werden sollte, dann käme in Ihrem Fall eine Strafbarkeit wegen der §§ 146, 147 StGB wegen Herstellens und Inverkehrbringens von Falschgeld bzw. Beihilfe dazu in Betracht.
Wie sieht denn dazu das Strafmaß aus? Das "Legale Geld" ist trotzdem verloren oder?
Sehr geehrte Ratsuchende,
in diesem Fall würde eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren drohen.
Zwar ist auch die (geplante) Geldmenge nicht ganz unerheblich ist, aber Sie sind wahrscheinlich nicht vorbestraft und die Tat ist im Versuchsstadium steckengeblieben, so dass wohl mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen wäre.
Dies alles gilt natürlich unter der Voraussetzung, dass wegen der Tat überhaupt entdeckt wird und die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt.
Bezüglich des legalen Geldes dürfte es auch schwierig sein, es einzuklagen, da Sie ja kaum offenbaren können, warum Sie das Geld an den "Freund" gegeben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt