Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
* Wie berechnet sich mein für die Unterhaltszahlungen relevantes Einkommen, wenn es - steuerlich gesehen - negativ ist? Muss dann evtl. meine Frau an mich Unterhalt zahlen?
Die steuerliche Betrachtung allein ist nicht maßgeblich. Es wird eine Überprüfung mit familienrechtlichen Maßstäben vorgenommen. So werden beispielsweise Abschreibungen anders bewertet als im Steuerrecht. Hier ist dann zunächst zu überprüfen, ob auch unter familienrechtlichen Gesichtspunkten tatsächlich kein Einkommen vorhanden ist.
Wenn tatsächlich keine Leistungsfähigkeit bzgl. Ihres eigenen Lebensbedarfs besteht, kann für die Trennungszeit, also bis zur Rechtskraft der Scheidung, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Betracht kommen. Allerdings wird Ihnen nach Ablauf des Trennungsjahres, also in ca. sechs Monaten zugemutet werden, ggf. eine Festanstellung anzunehmen, da offenbar vier Jahre "Anlaufzeit" nicht ausgereicht haben, um Gewinne zu erzielen.
Nach Ihrer Schilderung besteht aufgrund des Ehevertrages für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung ohnehin kein Unterhaltsanspruch mehr. Dann müssen Sie ohnehin für sich selber sorgen.
* Kann der Rest meines Erbes herangezogen werden, um Unterhaltsverpflichungen gegen mich zu realisieren?
Für die Unterhaltsverpflichtung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Gerade beim Kindesunterhalt, u. U. aber auch beim Trennungsunterhalt kann Ihr Erbe damit eine rolle für die Leistungsfähigkeit spielen.
* Kann ich gezwungen werden, wieder eine Anstellung anzunehmen, um wieder auf die 3,5k netto zu kommen, um den alten gewohnten Lebensstandard meiner Frau und unserem Kind zu ermöglichen?
Dazu können Sie nicht gezwungen werden. Zumindest für den Kindesunterhalt (erhöhte Erwerbsobliegenheit!) kann aber nach einer Übergangszeit ein fiktives Einkommen zugrundegelegt werden. Da wird dann das Einkommen zur Berechnungsgrundlage gemacht, das bei ausreichender Anstrengung erzielt werden könnte.
Wenn Sie diesen Unterhalt aus Ihrem Vermögen oder durch einen Nebenjob sicherstellen, kann Sie aber niemand zwingen, Ihre Selbstständigkeit aufzugeben.
* Kann meine Frau ihre Tätigkeit reduzieren oder gar aufgeben, da ich ja Betreuungsunterhalt dann zahlen muss, sie also anstrengungsloser das gleiche Einkommen erreicht?
Hier kommt es auf alle Einzelheiten Ihrer familiären Situation an. Grundsätzlich ist Ihrer Frau im Hinblick auf das Alter des Kindes aber deutlich mehr als eine Halbtagsstelle zuzumuten. Wenn sie bisher ganztags gearbeitet hat, ist dies offenbar auch zumutbar. Sie müsste schon sehr konkret darlegen, inwieweit ihre bisherige Tätigkeit nunmehr nicht mehr möglich sein sollte.
* Findet "über Amtswege" eine Feststellung meines Vermögens statt? Was passiert, wenn ich meine Vermögensverhältnisse nicht komplett offen lege? Kann ich das Vermögen irgendwie "schonend retten"? Ich brauche das Geld ja, bis mein Business "fliegt".
Ihre Frau hat einen Auskunftsanspruch, wenn sie Unterhalt für sich oder das Kind geltend macht. Sie sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Ihre Auskünfte ggf. auch zu belegen. Falsche Auskünfte können strafrechtlich relevant sein und sind deshalb nicht zu empfehlen. "Von Amts wegen" wird Ihr Vermögen nicht überprüft, es sei denn, Ihre Frau nimmt Sozialleistungen in Anspruch.
Eine legale "Vermögensverschiebung" dürfte kaum zu realisieren sein: Es gibt einen Auskunftsanspruch über das Vermögen, das bei Trennung vorhanden war.
Sie sollten sich zeitnah an einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt vor Ort wenden, der Sie im Detail und unter Berücksichtigung Ihrer familiären und finanziellen Verhältnisse berät.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-