Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie im Angebot ausdrücklich erklärt haben, dass der Artikel bei Ihnen abzuholen ist, dann haben Sie mit dem Käufer, der Ihr Angebot angenommen hat, eine sog. Holschuld vereinbart.
Eine Holschuld besteht, wenn Erfolgs- und Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners sind. Dieser schuldet lediglich die Bereitstellung der Leistung zur Abholung. Der Gläubiger muss die Sache beim Schuldner (ab)holen.
Also ist es Sache des Käufers, den Artikel durch die Spedition abholen zu lassen, und es ist wiederum Sache der Spedition, wie sie den Artikel auftragsgemäß zum Besteller/Käufer bringt.
Nun muss man aber einschränkend sagen, dass hier auch der Grundsatz "Treu und Glauben" (§ 242 BGB
) gilt, es also auf die genaue Formulierung Ihres Angebotes ankommt.
Haben Sie die über das erwartbar schwere Gewicht des Artikels hinaus die örtlichen Gegebenheiten geschildert? Ansonsten hätte auch der Käufer gegenüber der Spedition die besonderen Schwierigkeiten der Abholung (abschüssige Auffahrt) nicht kommunizieren können. Insofern bedingt hier eins das andere, so dass ich nicht dazu raten kann, einfach "stur" abzuwarten, wie denn nun der Spediteur den Artikel vom Hof bekommt.
Das Gewicht selbst ist erst einmal Sache des Spediteurs, der bei Abholung und Transport des Artikels natürlich mit einem entsprechenden Gewicht rechnen muss. Insofern kann es nicht Ihr Problem sein, dass der Spediteur den Artikel nicht bewegen bzw. hochheben kann. Das wäre Inhalt des zwischen Käufer und Spediteur vereinbarten Speditionsvertrages.
Sie müssen aber gegenüber dem Käufer klar gemacht haben, dass es bei der Abholung zu Transporterschwernissen kommen könnte. Auf dem Standpunkt "Ist ja eine Holschuld!" zu beharren, könnte ein Verstoß gegen § 242 BGB
sein und würde den Käufer im Zweifel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen.
Ich hoffe, Ihnen einen rechtlichen Überblick gegeben zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin