Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
grundsätzlich ist ein bei eBay eingestelltes Angebot gültig, und zwar nicht nur nach den eBay-Richtlinien, sondern auch nach den entsprechenden Vorschriften des BGB. Nach den Bedingungen von eBay kann man sich von einem einmal eingestellten Angebot lösen, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Hintergrund ist der, dass ansonsten eine Anfechtung nach BGB möglich wäre, deren Rechtsfolgen ggf. umständlicher zu händeln wären. Insofern stellen die eBay-Richtlinien eine entsprechende Erleichterung für Verkäufer UND Höchstbietenden dar. Mit der Einstellung eines Artikels bei eBay akzeptiert der Verkäufer diese Richtlinien und mit der Abgabe eines Gebotes auch der Bieter. Folglich hat Ihr Höchstbietender die eBay-Bedingungen anerkannt.
In Ihrem Fall haben Sie ein Angebot eingestellt, welches erst zu einer bestimmten Zeit öffentlich sichtbar sein sollte. Nach Einstellung, aber vor Anlaufen des Bietzeitraums wurde das Gerät beschädigt, d.h. bei Anlaufen des Bietzeitraums konnten Sie das unbeschäfdigte, angebotene Gerät nicht mehr anbieten. Insofern liegen m.E. hier ein Inhalts- und ein Eigenschaftsirrtum vor. Da eBay die Streichung des Angebots problemlos zuließ, lag wohl auch ein Grund nach den eBay-Richtlinien vor. Somit kann sich der Bieter allenfalls bei eBay beschweren.
Sollten Sie eine Vertretung gegenüber dem gegnerischen Anwalt benötigen, stehe ich unter meinen hier angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380252
Web: http://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning
Hallo Herr Henning,
vielen Dank für die Antwort. Ich würde mich gerne von Ihnen vertreten lassen.
Soll ich Sie telefonisch kontaktieren?
Viele Grüße
Thomas Beuster
Hallo
und danke für die Nachfrage. Ich habe Ihnen bereits per Email geantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt