Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Hier ist nur eine summarische Prüfung möglich! Eine genaue Prüfung an Hand der genauen Daten und Unterlagen kann hier nicht unterlassen werden.
1. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlaß zu prüfen, ob er seine Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muß er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO
a.F. hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Rechtsanwalt den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung oder vor Mandatsbeendigung, falls diese vor Ablauf der Primärverjährung erfolgt, nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten (vgl. BGHZ 94, 380
, 385 f; BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91
, WM 1992, 579
, 581; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99
, WM 2000, 959
, 960; v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02
, BGH-Report 2004, 809
, 811). So der BGH mit Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01
.
Problematisch ist hier jedoch insoweit, als dass es problematisch sein dürfte, Sie als entsprechend schutzwürdig anzusehen. Denn der Fehler mit dem Schadenseintritt war Ihnen ja bekannt, so dass hier die Verjährung „normal“ laufen könnte.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ohne genaue Prüfung hier keine endgültige Stellungnahme möglich ist.
2. Ein Hinweis hätte – so er überhaupt nötig war - auch nach Mandatsende erfolgen müssen (s.o.)
3. Hier liegt u. U. ein Beratungsfehler vor, für den dem Grunde nach eine Haftung bestehen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und eine weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Anfrage zum stichwort: "Schutzwürdig"- sei in meinem Fall nicht gegeben?
Der Berufungsanwalt erklärte, dass nur eine Berichtigung der 1. Anwältin helfen würde. Nach deren strikten Weigerung und ihrer Behauptung, ich hätte den Sachverhalt so gebracht wie sie ihn vorgetragen habe- war ich gelinde gesagt- schockiert. Gleichzeitig wußte ich nicht, wie ich diese Behauptung von ihr widerlegen sollte. Hinzu kam ihre Aufforderung, der Berufungsanwalt könnte ja jetzt den Sachverhalt so bringen, wie ich jetzt behaupte, das es richtig sei.(er aber genau entgegengesetzter Auffassung) Erst nach vielem Lesen und Recherchen habe ich Ansatzpunkte gefunden ihr zu beweisen, dass ihre Aussage eine Lüge ist. Desweiteren habe ich meine Lebensgefährtin als Zeugen! Deshalb mein spätes, aber nicht zu spätes Ansinnen an einen Anwalt- diese Aspekte zu prüfen. Dieser Anwalt hatte die Akten/ Sachverhalt 3 Wochen vor Primärverjährung in der Hand und ließ sie verstreichen. Unverständlich wäre, wenn mir als Laien der Gesetzgeber unterstellen will dass:
Ich wisse, wie ich als Beweispflichtiger dieser Anwältin beikommen kann und dazu über geltende Verjährungsfristen Bescheid wisse. Wenn also der Fehler eindeutig feststeht, ist dann nicht auch der Anwalt in der Haftung, der diese Verjährung "sehenden Auges" verstreichen läßt mit der Begründung einer behaupteten Sekundärhaftung. Er hätte dann genauso wie Sie erkennen müssen,dass ich auf Grund meines an die Anwältin gerichteten Aufforderung um Berichtigung- jetzt "schutzunwürdig" sei. Ungeachtet der Nachfrage werde ich den Kotakt zu Ihnen suchen. MfG!
Ich sehe hier - wegen der Problematik Sekundärverjährumg - eine mögliche haftung beim Zweitanwalt. Dieser war rechtzeitig beuaftragt und hätte (schon unter Sicherheitsaspekten) die Verjährung unterbrechen müssen. Da dies nicht geschehen ist und die Verjährung wohl gegenüber der Erstanwältin eingetreten ist, sehe ich hierin einen haftungsauslösenden Fehler.