Sehr geehrte Fragestellerin,
vorab sei angemerkt, dass eine abschließende Lösung Ihres Problems im Rahmen dieser Online-Erstberatung kaum möglich sein wird; dies schon deswegen, weil die konkreten (Marken-)Namen, um die es hier geht, auf dieser Plattform nur anonymisiert veröffentlicht werden dürfen. Lassen Sie mich trotzdem versuchen, Ihnen so viele hilfreiche Informationen wie möglich zukommen zu lassen:
Dem erstem Eindruck nach scheint es keineswegs sicher, dass Ihre Konkurrentin Ihnen die Benutzung Ihrer Firmierung untersagen kann. Zunächst ist festzuhalten, dass auch eine nicht als Marke eingetragene Geschäftsbezeichnung (hier also Ihre Firmierung "***123 - by Susi") gegenüber einer eingetragenen Marke Vorrang geniessen kann. Voraussetzung ist dafür insbesondere, dass die Geschäftsbezeichnung älter ist als die Marke und bereits eine hinreichend große Bekanntheit erlangt hat. Der zeitliche Abstand ist hier nicht allzu groß (Mai 07 - Ende 07) und wie hoch nun genau Ihr Bekanntheitsgrad bei eBay sich innerhalb dieses Zeitraums entwickelt hat, entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis. Hier wäre aber schon ein erster Ansatzpunkt, um einem Unterlassungsanspruch Ihrer Konkurrentin entgegen zu treten.
Weiterhin kommt es darauf an, wie hoch die Verwechslungsgefahr einzustufen ist. Zum einen ist hierfür die Identität oder Ähnlichkeit der Namen, zum anderen die Identität oder Ähnlichkeit der unter den jeweiligen Namen vertriebenen Waren oder Dienstleistungen zu untersuchen. Die Namen scheinen vorliegend, bis auf den Zusatz "123 - by Susi" identisch zu sein. Ob dieser Zusatz allein genügt, um eine zu große Ähnlichkeit auszuschließen, vermag ich ohne Kenntnis des konkreten Namens nicht zu sagen. Die Ähnlichkeit der jeweils angebotenen Waren scheint jedoch nicht allzu hoch zu sein; E-Books, Stickdateien und Schnittmuster haben mit Kinderbekleidung, Taschen und Essbesteck in der Tat nur wenig zu tun. Es reicht für eine Verwechslungsfähigkeit nicht aus, wenn sich das beiderseitige Angebotssortiment nur punktuell zufällig überschneidet. Allenfalls dann, wenn der Markenname Ihrer Konkurrentin eine geradezu überragende Bekanntheit geniessen würde, käme es hierauf nicht mehr an; dann wäre Ihnen der Vertrieb jeglicher Waren / Dienstleistungen unter diesem Namen untersagt. Es ist jedoch überaus unwahrscheinlich, dass ein Fall überragender Bekanntheit vorliegt.
Schließlich wäre auch noch zu untersuchen, ob der konkret verwendete Name überhaupt markenrechtlichen Schutz geniessen kann. Bezeichnungen, die für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie verwendet werden, einen rein beschreibenden Charakter haben, sind schon gar nicht schutzfähig und könnten mit einer sog. Löschungsklage angegriffen werden.
Zusammengefasst: Mein Rat wäre, sowohl die konkreten Namen als auch die konkrete Angebotspalette bei eBay einer eingehenden anwaltlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Danach kann entschieden werden, ob man einer Abmahnung durch Ihre Konkurrentin gelassen entgegen sehen kann oder vorsichtshalber doch eine Änderung Ihrer Firmierung vollziehen sollte. Letztlich wäre eine weitere Möglichkeit die, bei entsprechender Erfolgsaussicht Ihre Konkurrentin anwaltlich anzuschreiben und sie über die Rechtslage in Kenntnis zu setzen, damit es gar nicht erst zu einer Abmahnung kommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie in dieser Angelegenheit meiner weiterführende Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich gerne an mich wenden. Die Kosten dieser Erstberatung würde Ihnen hierbei angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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