Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich Ihnen aufgrund der von Ihnen angegebenen Informationen gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie seit 7 Jahren (inkl. Ausblidungzeit) in dem Betrieb beschäftigt, sodass Sie, aufgrund Ihres Arbeitsvertrages, nach § 622 BGB zutreffenderweise eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende haben. Insofern ist in Ihrem Fall die Kündigung grundsätzlich zum 31.03.2017 wirksam.
Auch gehen Sie richtig in der Annahme, dass ein Aufhebungsvertrag, wie auch die Kündigung, der Schriftform bedarf.
Allerdings verstehe ich Sie so, dass Ihnen die Kündigung zum 28.02.2017 bereits schriftlich bestätigt wurde, sodass nichts gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2017 spricht. Wenn sich insofern die Parteien über den Beendigungszeitpunkt einig sind, ist Ihre Kündigung zum 28.02.2017 wirksam. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Prinzip der Privatautonomie.
Es ist Ihnen dennoch zu raten, sich den Aufhebungsvertrag, der bislang nur mündlich besprochen wurde, nochmals in Schriftform geben zu lassen. Nicht nur, weil die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern ebenfalls zu Zwecken Ihrer Absicherung (auch im Hinblick auf eine eventuelle Beweisbarkeit).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage, auch im Hinblick auf Ihren Einsatz, lediglich einer ersten Einschätzung dient und eine umfangreiche anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion verwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
E. Ronimi
Rechtsanwältin