Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Sie anwaltlich vertreten sind und dass Ihr Rechtsanwalt einen sehr viel weitreichenderen und detaillierteren Einblick in die Sach- und Faktenlage hat. Demzufolge kann Ihr Anwalt den Fall weitaus besser beurteilen als es Ihre Anfrage in diesem Forum ermöglicht. Hier haben wir nur Ihre Schilderung, die sich dahingehend zusammenfassen lässt, dass Sie aus Mitleid mit Ihrer Freundin auf deren Bitten hin Geld "beschafft" haben. Die eigentlichen Umstände der Taten werden dagegen nur sehr nebulös gestreift, was wohl auch dadurch erklärlich sein dürfte, dass bei Ihnen ein (verständlicher) Verdrängungswunsch ggf. verbunden mit einer Verharmlosungstendenz besteht.
2.
Eine Bewährungsstrafe ist möglich, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für angemessen hält. Hält das Gericht eine höhere Freiheitsstrafe für angemessen, scheidet eine Bewährungsstrafe aus.
Bei der Vielzahl der Straftaten muss man hier aber bedenken, dass eine längere Freiheitsstrafe zumindest nicht unwahrscheinlich ist, mit der Folge, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung entfiele.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung, die in keinster Weise die Akteneinsicht ersetzen kann, lässt sich leider nicht in seriös fundierter Weise analysieren, welche Umstände für eine Freiheitsstrafe bis höchstens zwei Jahre sprechen können. Oder deutlicher formuliert: Es käme dem Kaffeesatzlesen gleich, würde man sagen, eine Bewährungsstrafe sei möglich.
Deshalb kann ich Ihnen nur sehr eindringlich raten, gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt alle Umstände der Taten auf den Prüfstand zu stellen und zu versuchen herauszuarbeiten, wo Pluspunkte für Sie gesammelt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Grund ist die Tatmehrheit laut meinem Anwalt. Es würde schlecht aussehen . Ich wollte nur deswegen die Meinung von Ihnen hören, die ich dankbar bekommen habe.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Vielzahl der Straftaten ist selbstverständlich das wesentliche Problem. D. h., es stellt sich die Frage, ob man genügend für Sie sprechende Fakten sammeln kann, um ein entscheidendes Gegengewicht aufbauen zu können. Hier denke ich an das Verhältnis zu Ihrer Freundin (Hörigkeit), das beleuchtet werden muss. Aber das ist nur ein Baustein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt