Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Die zuständige Behörde kann einen Bescheid über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ändern, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, der eine Herabstufung des GdB rechtfertigt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Absatz 1 SGB X
. Danach ist ein rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Sofern die Feststellungen der Behörde zu Ihrem aktuellen Gesundheitszustand also zutreffend sind, durfte auch eine Herabsetzung des GdB erfolgen.
Darüber hinaus haben Sie keinen Anspruch auf eine unbefristete Feststellung. Maßgebliche Bestimmung für die Feststellung des GdB ist § 69 SGB IX
. Nach Absatz 1 Satz 1 der genannten Bestimmung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Dabei ist der Grad der Behinderung von Ihrem aktuellen Gesundheitszustand abhängig. Lediglich in eindeutigen Fällen (z.B. amputierte Körperteile) ist eine unbefristete Entscheidung denkbar - aber auch dann hätten Sie keinen Anspruch darauf.
Darüber hinaus bestände über den bereits zitierten § 48 Absatz 1 SGB X
immer - also auch bei unbefristeten Bescheiden - die Möglichkeit, die Feststellung über den Grad der Behinderung an den aktuellen Gesundheitszustand anzupassen.
In Ihrem Fall sehe ich also nur die Chance, genau zu überprüfen, ob ihr Gesundheitszustand nicht einen höheren GdB rechtfertigt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.
Wenn etwas unklar geblieben ist, können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bianka Bartelt
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Bartelt,
ersteinmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Falls es nun bei den 40% verbleibt würde eine Gleichstellung in Betracht kommen.
Ist eine anstehende Verbeamtung ein Grund für eine Gleichstellung, wenn ohne diese eine Verbeamtung nicht möglich wäre?
Es ist mir klar, dass dies eine weitergehende Frage ist, aber für eine ganz knappe Antwort wäre ich dankbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass ich diese weitere Frage nicht in diesem Rahmen beantworten kann.
Im Sinne einer Gleichbehandlung aller, die hier Fragen einstellen, wäre es unfair, wenn Sie für den Mindesteinsatz - der bereits für die erste Frage zu gering war - zwei Fragen beantwortet bekämen.
Bitte erhöhen Sie den Einsatz - falls dies noch möglich ist - oder stellen Sie eine neue Frage.
Vielen Dank für Ihr Verständnis