Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Stadtverwaltung muss im Falle der Bewerbung eines Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat nach § 81
I S.4 SGB IX einschalten und anhören.
Nach § 95
II SGB IX hat der (potentielle) Arbeitgeber auch die allgemeine Pflicht bei jeglicher Angelegenheit, die einen Schwerbehinderten betreffen, die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
Wenn Sie Zweifel haben, dass das Verfahren ordentlich abgelaufen ist, dann könnten Sie nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) eventuell einen Schadensersatzanspruch haben. Über § 81
II SGB IX wird die Anwendbarkeit des AGG ausdrücklich statuiert.
Konkret schreiben Sie einen Brief an die Stadtverwaltung und behaupten schlicht, dass die vorgeschriebene Beteiligung nicht stattgefunden hat und fordern die Stadtverwaltung zur Stellungnahme auf. Sie können dabei schon nach § 15 AGG
eine angemessene Entschädigung fordern oder darauf hinweisen. Diese beträgt das dreifache eines Monatsgehalts.
Beachten Sie die 2 Monatsfrist nach § 15 Abs. IV AGG
, gerechnet von dem Verstoß an, also hier Zugang der Absage.
Die Stadtverwaltung muss zu dem Brief Stellung nehmen.
Erfolgte die Beteiligung nachweislich ordentlich, dann wird es schwer.
Sie wurden zum Vorstellungsgespräch eingeladen und das lief offensichtlich auch korrekt ab.
Es bliebe dann die Möglichkeit nachzuweisen, dass der genommene Bewerber keine bessere Qualifizierung als Sie hatte, denn bei gleicher Eignung und Befähigung sind eben Schwerbehinderte zu bevorzugen im öffentlichen Dienst.
Dabei ist aber umstritten, ob Sie Auskunft über die Qualifikation des eingestellten Bewerbers erzwingen können. Nach § 22 AGG
müssen Sie um eine Auskunft erzwingen zu können, dazu plausible Indizien vortragen. Angaben ohne fundierten Verdacht, kann die Stadtverwaltung ohne Auskunftserteilung zurückweisen.
Haben Sie nach der Antwort der Stadtverwaltung immer noch Zweifel, dass alles korrekt gelaufen ist, bliebe dann natürlich eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Dass die erst freundliche Auskunft dann in einem abruptem Ende in frostiger Atmosphäre endete, kann aber schlicht auch folgenden Grund gehabt haben. Es gibt so genannte schwerbehinderte AGG Hopper. Diese wollen eigentlich gar keinen Arbeitsplatz, sondern missbrauchen die Entschädigungsvorschrift indem Sie nur nach Fehlern im Verfahren suchen und schon das löst ja einen Entschädigungsanspruch aus. Diese Hopper werden auch gelistet und die Gerichte reagieren dann auch entsprechend schroff und abweisend wegen Missbrauchs des Schwerbehindertenrechts. Vielleicht hat die Stadtverwaltung entsprechende negative Erfahrungen gemacht und war dann deshalb auch so kurz angebunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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