Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Rechte schwerbehinderter Menschen sind im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) geregelt.
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX
sind Menschen dann schwerbehindert im Rechtssinne, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Menschen, bei denen lediglich ein GdB von wenigstens 30 vorliegt sind zwar nicht schwerbehindert, können aber, sofern das Arbeitsverhältnis durch die Behinderung belastet wird, unter Umständen bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen beantragen. Hiedurch ergibt sich beispielsweise ein besonderer Kündigungsschutz.
Welcher Grad der Behinderung vorliegt, ist anhand der konkreten Auswirkungen der Erkrankungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen auf alle Lebensbereiche des betroffenen Menschen zu bestimmen. Dementsprechend reicht eine – wenn auch schwere – Erkrankung alleine nicht zur Feststellung eines GdB aus.
Der Grad der Behinderung setzt eine nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörung voraus. Dies ist dann gegeben, wenn die Gesundheitsstörung mehr als sechs Monate lang vorliegt. Verbessert sich der Gesundheitszustand wesentlich, so kann der GdB entsprechend angepasst werden. Gleiches gilt natürlich, wenn sich der Gesundheitszustand wieder verschlimmert.
Welcher GdB für die einzelne Funktionsbeeinträchtigung angemessen ist, ergibt sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), in der häufig auftretende Erkrankungen aufgeführt sind.
Nach Ziffer 16.6 dieser Verordnung ist bei akuten Leukämien bis zum Ende der Intensiv Therapie ein GdB von 100 anzusetzen. Danach ist für die Dauer von drei Jahren, also für die Zeit der so genannten Heilungsbewährung, ein GdB von 60 anzunehmen. Danach ist der GdB nach den verbliebenen Auswirkungen und eventuell bestehenden Organschäden neu festzusetzen, jedoch nicht niedriger als 30.
In Ihrem Fall ist es erfreulicherweise zu einer deutlichen Besserung des Krankheitsbildes gekommen. Sofern daher keine Organschäden verblieben sind und auch sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden sind, spricht im Rahmen dieser Erstberatung einiges dafür, dass die Herabsetzung Ihres GdB gerechtfertigt ist.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine abschließende Beurteilung in diesem Bereich erst nach Einsichtnahme in die vorliegenden medizinischen Unterlagen möglich ist. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, dass Sie sich an einen örtlichen im Sozialrecht tätigen Kollegen wenden, der nach erfolgter Akteneinsicht die Erfolgsaussichten des weiteren Widerspruchsverfahrens abschließend beurteilen kann.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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