Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Die Befragung des Beschuldigten ist Teil des Ermittlungsverfahrens. Äußert er sich nicht, werden die Ermittlungen weitergeführt. Dann entscheidet die Staatsanwaltschaft ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird.
2.
Der Anzeigenersteller kann, wenn nicht das Opfer ist, idR keine Akteneinsicht nehmen. Auch nicht über einen Rechtsanwalt. Zur Akteneinsicht wird ein berechtigtes Interesse benötigt. Bei einem Unbeteiligtem Anzeigenden ist dies idR nicht gegeben.
3.
Manche Straftaten werden nur auf ausdrücklichen Antrag des Opfers verfolgt. Stellt das Opfer keinen Strafantrag kann nur Anklage erhoben werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
4.
Ob das Verfahren eingestellt wird,kann, frühestens erst nach Akteneinsicht eingeschätzt werden. Allein aus den von Ihnen gelieferten Informationen kann man dies seriöserweise nicht beantworten.
5.
Der Geschädigte kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ein Privatklageverfahren durchführen.
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sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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