Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus folgenden Gründen liegt entgegen der Ansicht des Polizeibeamten KEINE Urkundenfälschung nach § 267 StGB
vor:
Die einschlägige Tatbestandsalternative des Gebrauchens einer unechten Urkunde setzt zunächst neben dem Vorliegen einer Urkunde (was im Vorliegenden Fall zunächst zu bejahen wäre) die Unechtheit der Umweltplakette "1" in Schwarz voraus. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von dem herrührt, der aus ihr als Aussteller (hier: zuständige Behörde) hervorgeht. Im Grunde genommen ist der durch die Herstellung einer unechten Urkunde bezweckte finale Erfolg, die Herbeiführung einer Identitätstäuschung, das heißt das Verursachen oder Aufrechterhalten eines Irrtum über die Person des wirklichen Ausstellers. In diesem Fall geht der Polizeibeamte davon aus, dass durch den Gebrauch der „schwarzen Umweltplakette" Ihrerseits -jedenfalls objektiv- über den Aussteller, nämlich die generell für die Ausstellung der Umweltplakette zuständige Behörde, getäuscht wird. Es gibt nämlich tatsächlich eine rote Umweltplakette. Jedoch kommt es in diesem Fall hierauf nicht an.
Vorliegend geht der Polizist nämlich aus folgenden Gründen irrtümlich von einer Urkundenfälschung aus:
Eine unechte Urkunde muss zum Beweise im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sein. Es muss der schwarzen Plakette also eine Beweisfunktion immanent sein. Diese Voraussetzung liegt vorliegend offenkundig angesichts des erkennbaren nicht dem „Original" entsprechenden Layouts bzw. Designs, ich spreche hier den Totenkopf und die Farbe der Plakette an, jedoch nicht vor. Sie ist objektiv als sogenannte Witzplakette erkennbar und ist insofern für den Rechtsverkehr völlig unbrauchbar, da erkennbar unecht. Es liegt daher KEINE Urkundenfälschung vor.
Zudem fehlt es bereits an den subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Sie müssten nämlich die schwarze Plakette zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht haben, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Denn Sie beabsichtigten mit dem Gebrauch der Urkunde nicht, den Rechtsverkehr über die Echtheit der Urkunde zu täuschen, um dadurch ein rechtserhebliches Verhalten zu veranlassen. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass Sie neben der „Witzplakette" eine reguläre grüne Plakette Gebrauchen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 26.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Danke. Der Leiter des Polizeireviers sah es dann auch so wie sie:
================================================
Hallo guten Morgen Herr xxx,
zunächst ganz herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich stimme Ihnen voll
und ganz zu, dass wir aus diesem Vorfall keinen "Staatsakt" machen sollten und
bedanke mich für Ihr Verständnis.
Ich werde diesen Vorfall im Rahmen der internen Fortbildung ansprechen und
die Sachinformation an unsere Streifenbeamten umsetzen.
Mit freundlichen Grüßen nach xxx
verbleibt
xxx, EPHK
(Leiter Einsatz und Organisation)
____________________________
Polizeipräsidium xxx
Herr Rechtsanwalt Ouahes, Sie haben mir sehr geholfen mit der qualifizierten ausführlichen Antwort. Vielen Dank!!!
Vielen Dank für diese positive Benachrichtigung.
Ich freue mich sehr, dass ich Ihnen in dieser Sache helfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit den besten Grüßen
Marksen Ouahes
Rechtsanwalt