Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Es muss hier streng unterschieden werden, zwischen einem Arbeitsverhältnis -im Sinne einer abhängigen Beschäftigung- und einer freiberuflichen Tätigkeit- im Sinne einer unabhängigen Tätigkeit als Auftragnehmer- ; dies scheint bei Ihrer Schilderung nicht klar getrennt zu sein.
Das Mutterschutzgesetz gilt nach dessen § 1 ausdrücklich nur für Mütter, die in einem (abhängigen) Arbeitverhältnis stehen.
Sofern Sie einen Vertrag über eine freie Tätigkeit haben, so kann dieser wegen der Schwangerschaft nicht fristlos gekündigt werden. Die Zusammenarbeit kann aber natürlich jederzeit odentlich - also fristgemäß- gekündigt werden. Die entsprechenden Fristen richten sich nach dem Vertrag.
Das Nachholen oder Ausfallenlassen kann sich ebenfalls nur aus dem Vertrag ergeben, welcher mir natürlich nicht bekannt ist. Eine gesetzliche Regelung bei einer freien Tätigkeit existiert nicht. Vielmehr gilt dann der Grundsatz, dass Sie nur für tatsächlich erbrachte Dienste Vergütung erhalten können.
Eine Schwangerschaft ist sicher kein schuldhaft vertragswidriges Verhalten. Hier sprechen Sie aber davon, dass es einen " Arbeitgeber" gibt. Dies passt nicht mit Ihrer wohl freien Tätigkeit zusammen.
Sie sind nicht verpflichtet, bei einem "Vorstellungsgespräch" mit einem potentiellen Auftraggeber Ihre Schwangerschaft zu erwähnen. Hierfür besteht bei einem Auftragsverhältnis aber auch kein Bedürfnis, da Sie ja auch keine soziale Leistungen oder gesetzlichen Schutz als Schwangere ohne ein Arbeitsverhältnis erhalten. Sie muessen hier nur befürchten, dass der Auftrageber kündigt, sobal er von der Schwangerschaft erfährt. Dagegen können Sie dann nichts unternehmen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet und Ihnen einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Ggf. wäre es in diesem Fall sinnvoll, wenn Sie den gegenwärtigen Vertrag einmal prüfen lassen.