Sehr geehrter Ratsuchender,
in Betracht kommt nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die Visumerteilung zwecks Personensorge eines minderjährigen ledigen Deutschen.
Das wäre hier das ungeborene Kind.
Denn nach dieser Vorschrift ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen mit gewöhnlichem zukünftigem Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Und das gilt auch für das noch ungeborene Kind, wenn Sie die Vaterschaft anerkennen.
Hinsichtlich der zwei anderen Kinder muss ein eigener Antrag gestellt werden. Dazu muss auch das Einverständnis des Vaters vorliegen oder aber ein Gerichtsbeschluss, der das Einverständnis ersetzt.
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, bedarf es einer behördlichen Bescheinigung.
Da Ihre Freundin hier arbeiten will, braucht Sie aber eben trotz Abschaffung der Verpflichtung des Schengen-Abkommen noch dieses nationales Visum für die Einreise nach Deutschland. Hat sie dieses, kann Sie auch arbeiten.
Es besteht aber keine Krankenversicherung. Da Ihre Freundin keine EU-Bürgerin ist und auch kein Sozialversicherungsabkommen besteht, muss diese sich und die Kinder in Deutschland krankenversichern. Eine solche Versicherung muss auch bereits bei dem Visumantrag nachgewiesen werden. Das sollten Sie schon bei einer gesetzlichen Krankenversicherung klären, hier kommt die freiwillige Versicherung in Betracht.
Ein Anspruch auf das deutsche Kindergeld besteht, wenn Ihre Freundin die entsprechende Niederlassungserlaubnis oder anderweitige Aufenthaltstitel verfügt und sich alle Kinder in Deutschland aufhalten. Es muss aber noch geklärt werden, ob auch vergleichbare Leistungen aus der Ukraine noch gezahlt werden würden. Derzeit dürfte das aber nicht der Fall sein, weil die staatlichen Zuwendungen erst aber einer bestimmten Anzahl von Kindern gezahlt werden.
Es ist insbesondere die Krankenversicherung im Vorfeld schon zu klären. Auch sollten Sie sich bereits jetzt mit dem Ausländerbüro Ihrer Stadt in Verbindung setzen, damit bei Einreise dann zügig die Anträge gestellt werden können.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Freundin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Tag,
erstmal vielen Dank für ihre Bewertung. Könnte die Anerkennung der Vaterschaft zum Problem werden für deutsche Behörden, weil meine Freundin noch verheiratet ist?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die deutschen Behörden wird dieses kein Problem, weil gerade mit der Anerkennung klar ist, dass Sie der Vater sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle