Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kann der Arbeitgeber sie kündigen, weil der Sachgrund der Befristung mit Beginn des Mutterschutzes wegfällt bzw. sie den Vertrag dann nicht mehr erfüllen kann?
Nein, denn es gilt das Kündigungsverbot des § 9
Mutterschutzgesetz. Im Übrigen ist der Sachgrund der Befristung (=Vertretung der Y) nicht weggefallen. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin schwanger wird ist Unternehmensrisiko des Arbeitgebers.
Oder hat Frau X einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis 1.6.2017?
Ja, denn ein befristetes Arbeitsverhältnis endet gemäß § 15 I, II TzBfG
durch Zeitablauf.
Stünde die Arbeitnehmerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, könnte dieses vom Arbeitgeber unter Beachtung des mutterschutzrechtlichen Sonderkündigungsschutzes §9
Mutterschutzgesetz einseitig beendet werden.
§9 Abs.
III Mutterschutzgesetz sieht eine Härteklausel vor. Ein solcher kann u. a. angenommen werden,
wenn der Arbeitgeber durch die Erfüllung der sich aus dem Mutterschutz ergebenden
Verpflichtungen in die Nähe der Gefährdung seiner Existenz rückt. Dazu hier:
http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/m/mutterschutz_kuendigung/merkblaetter/merkblatt_existenzgefaehrdung.pdf
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen