Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Sinnvoll erscheint es hier zunächst, weitere Anrufe zu unterbinden, die ggf. unter Vorspiegelung falscher Tataschen im Nachgang zum Besuch der Vertreter/Handwerker geführt haben.
Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher sind nach §§ 1004, 823 BGB, 7 UWG stets nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig (so auch OLG Stuttgart, NJW 88, 2615).
Sofern noch rekonstruiert werden kann, woher diese Anrufe stammten, sollte gegenüber dem Anrufer schriftlich unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden.
Bei Ablauf der gesetzten Frist, könnte dann auch gerichtlich gegen den Anrufer vorgegangen werden.
Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob bei dem Anruf das Angebot einer Energieberatung gemacht worden ist. Auch das Angebot einer ggf. kostenlosen Energieberatung wäre als unzulässiger Werbeanruf einzustufen.
2. Besuche durch Vertreter/Handwerker dagegen sind nicht per se unzulässig, sondern nur dann wenn sie dem erkennbaren Willen des Verbrauchers widersprechen.
Dies gilt nach der Rechtsprechung, obwohl der –mutmaßlich den Vertreterbesuch einfädelnde - Telefonanruf an sich unzulässig ist (BGH GRUR 1994, 380).
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Unternehmen, in dessen Auftrag die Vertreter/Handwerker handeln, wäre daher nur möglich, wenn dem jeweiligen Vertreter gegenüber bereits die Aufforderung geäußert wurde, von weiteren Besuchen abzusehen.
Für zukünftige Fälle würde es jedoch ebenso ausreichen, wenn an der Eingangstür ein Hinweis „Bitte keine Vertreterbesuche" o.ä. angebracht würde.
Handelt ein Vertreter dem zuwider, kann auch von ihm und dem beauftragende Unternehmen die Abgabe einer Unterlassungserklärung (wie unter 1.) verlangt werden.
3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch Vertreterbesuche angebahnte Verträge unter das Widerrufsrecht nach § 312 BGB fallen und daher innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden können. Sofern keine ordnungsmäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde verlängert sich die Widerrufsfrist darüber hinaus.
4. Eine Auswahl geeignet erscheinender Anwälte zur Interessenvertretung lasse ich Ihnen wie gewünscht umgehend per Email zukommen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt