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Diese Antwort ist vom 04.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ein Einzelunternehmer kann nicht in die Insolvenz gehen, ohne sein privaten Vermögen zu gefährden. Denn im Falle einer Insolvenz wird sein gesamtes Vermögen verwertet. Aber auch vor einer Insolvenz können Gläubiger auf das gesamte Vermögen zugreifen. Auch im Falle einer Gütertrennung schützt diese nicht davor, dass Ihr gesamtes Vermögen verwertet wird.
Davon zu unterscheiden ist allerdings das Vermögen Ihrer Frau. Dieses ist sowohl bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, als auch bei einer Gütertrennung getrennt zu betrachten. D.h. ein Zugriff erfolgt nur auf Ihr Vermögen, nicht auf das Ihres Ehepartners.
Wenn Sie nun Vermögen zur Sicherung auf einen Dritten oder Ehepartner übertragen, um dieses damit dem Gläubigerzugriff zu entziehen, kann diese Übertragung von einem Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. So besteht auch ohne Insolvenzverfahren die Möglichkeit für einen Gläubiger eine derartige Übertragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (AnfG) anzufechten. Im Insolvenzverfahren ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, dies zu prüfen und etwaige Anfechtungstatbestände geltend zu machen. In der Insolvenzordnung (InsO) ist dies in den §§ 129 ff. InsO geregelt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de
Nachfrage vom Fragesteller
05.09.2008 | 21:47
Sehr geehrter Herr Freisler,
ich möchte mich bei Ihnen für die erste Beantwortung bedanken, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit einer einmaligen Nachfrage nutzen:
Sofern kein privates Vermögen zur Deckung der Gläubigeransprüche vorhanden wäre, ist dann die Insolvenzanmeldung als Einzelunternehmer quasi einer Privatinsolvenz gleichzusetzen?
Ich verbleibe als Fragesteller mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.09.2008 | 10:38
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich noch einmal zur Konkretisierung benutzen darf.
Ein Insolvenzverfahren umfasst immer das gesamte Vermögen derjenigen „Person“, die betroffen ist. Dies kann eine sog. natürliche Person oder eine juristische Person sein. Eine Unterscheidung zwischen Betriebs- und Privatvermögen, wie Sie es scheinbar unterstellen, existiert dabei nicht. Grundsätzlich gehört daher beides zur Insolvenzmasse, da für Schulden aus dem geschäftlichen Bereich grundsätzlich auch mit dem Privatvermögen gehaftet wird.
Eine Unterscheidung – nach Ihrer Aufteilung – zwischen Betriebs- und Privatvermögen besteht nur dann, wenn man sich für den geschäftlichen Bereich einer anderen „Person“ bedient. Dafür stehen z.B. juristische „Personen“, wie die GmbH, AG etc., zur Verfügung. Wenn Sie an diesen als Privatperson eine reine Beteiligung halten, wird bei einer Insolvenz der juristischen Person zwar deren gesamtes Vermögen umfasst, allerdings nicht Ihr Privatvermögen (unterstellt, Sie haben während Ihrer Beteiligung nicht gegen das Gesetz verstoßen). Sie haften in diesem Fall mit Ihrer Beteiligung an der juristischen Person.
Damit ist, um Ihre Nachfrage zu beantworten, die Insolvenz eines Einzelunternehmers mit einer Privatinsolvenz gleichzusetzen, da juristisch gesehen, keine Unterscheidung und nur eine Haftungsmasse existiert. Eine Privatinsolvenz ist allerdings rechtlich gesehen, eine „Ausnahme“ mit teil vereinfachtem Verfahren (§§305 ff. InsO). Dem Grundsatz nach bedeutet eine Insolvenz eine Regelinsolvenz. Eine Privatinsolvenz ist nur unter den Voraussetzungen des § 304 InsO möglich, der da lautet:
§ 304 InsO - Grundsatz
(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. 2Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt