Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Frage.
Aufgrund Ihrer Schilderung beantworte ich die Frage in einer ersten rechtlichen Würdigung wie folgt.
1. Da es um eine möglichst schnelle Zulassung Ihrer Tochter in den E-Kurs zu erreichen, müssen Sie zum eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht einlegen. Hier beantragen Sie, unter Aufhebung der Entscheidung der Zeugniskonferenz, Ihrer Tochter bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die Teilnahme an dem Erweiterungskurz zu gestatten.
Die Hauptsache leiten Sie ein, wenn Sie gegen die Entscheidung der Zeugniskonferenz Widerspruch einlegen. Ich gehe davon aus, dass Sie von der Zeugniskonferenz keine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erhalten haben. Dann beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr.
2. Nun möchte ich noch etwas zu den Erfolgsaussichten einer Klage sagen.
Einen Anspruch auf die Teilnahme an den Erweiterungskursen konnte ich nicht finden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an den Erweiterungskursen ergibt sich aus den Leistungbewertung der Schülerin. Diese hat die Zeugniskonferenz aufgrund der im Unterricht gezeigten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erstellen. Wenn aber die Zeugniskonfernz diese Leistungsbewertung sachlich und formal richtig erstellt hat, wird ein Gericht den daraus gezogenen Schluß, Ihre Tochter nicht zum Erweiterungskurs zuzulassen, nicht weiter prüfen.
Ob die Leistungsbewertung richtig ist, kann ich ohne dessen genaue Kenntis nicht beurteilen.
Ob aus der Aussage des Fachlehrers ein Anspruch auf Teilnahme an dem Erweiterungskurs abgeleitet werden kann, halte ich für eher unwahrscheinlich.
Zur konkreten Bewertung der Leistungsbewertung sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, der dann auch in der Lage ist, das Verwaltungsverfahren einzuleiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Richard Schreiber
-Rechtsanwalt-