Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Niedersachsen gibt es eine Pflicht zur Teilnahme an Klassenfahrten. (Vgl. https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiu2eez8ZzvAhUCG-wKHfmWD1kQFjABegQIBBAD&url=https%3A%2F%2Fwww.mk.niedersachsen.de%2Fdownload%2F101996%2FSchulfahrten_RdErl._d._MK_v._1.11.2015_SVBl._S._548_.pdf&usg=AOvVaw0WpVcyPpEuNnDbaw2DO1Xi)
Daraus ergibt sich regelmäßig auch ein Teilnahmeanspruch. Der Teilnahmeanspruch ist nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beurteilen. (Vgl. die Entscheidung: OVG Sachsen-Anhalt, Az.: 3 M 93/19, Beschluss vom 07.05.2019).
Insoweit bin ich ganz bei Ihnen, dass das nicht hätte passieren dürfen und ein untragbares Verhalten seitens der Schule vorliegt.
Wenn man sich an dem oben zitierte Urteil des OVG Sachsen-Anhalt orientiert, dann käme in Betracht, dass Sie eine Fortsetzungsfeststellungsklage machen. Dafür beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bzw. bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Ob das mit der Frist in Ihrem Fall in Betracht kommt und sinnvoll ist, das müsste man noch einmal anhand der konkreten Daten prüfen.
Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage können Sie die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes z.B. in Fällen von Diskriminierung oder Wiederholungsgefahr durch ein Verwaltungsgericht feststellen lassen. Das könnte sinnvoll sein, um öffentlichkeitswirksam ein Zeichen zu setzen. Es wird wahrscheinlich auch die Möglichkeit geben bei einem Behindertenverband eine gewisse Unterstützung für ein solches Verfahren zu bekommen, damit die Thematik allgemein bekannt ist. Aber für Sie selbs ergib sich daraus nur, dass Sie dann die Feststellung erhalten, dass dieser Ausschluss von der Klassenfahrt so (sehr wahrscheinlich) nicht zulässig und damit rechtswidrig war.
Falls während Ihrer Schulzeit noch einmal eine Klassenfahrt stattfinden sollte, dann wäre eine solche wahrscheinlich ein besserer Zeitpunkt für eine Klage, jedenfalls dann wenn Sie erneut ausgeschlossen werden sollten. Dann könnten Sie in einem Eilverfahren die Schule durch das Gericht dazu verpflichten lassen, dass Sie an der Klassenfahrt teilnehmen dürfen.
MIt freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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