Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Problematisch ist, dass nach wie vor offenbar ungewiss ist, was genau im Vertrag geregelt ist. Sie sollten also gegenüber dem Anbieter einmal die Vertragsbedingungen anfordern.
Unterstellt man einmal, dass der Vertrag die Verpflichtung zur Rücksendung der Hardware nach Beendigung der Vertragslaufzeit regelt, so müssen sie von Verzug ausgehen. Verzug bedeutet zunächst einmal " Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung". Die Mahnung ist allerdings entbehrlich, wenn für die Leistung ( hier: Rücksendung der Hardware ) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, § 286 II Nr. 1 BGB
. Danach könnte also Verzug nach Vertragsablauf eingetreten sein.
Man wird von Ihnen auch erwarten dürfen, dass sie den Vertragsinhalt zur Kenntnis nehmen und die dort enthaltenen Verpflichtungen erfüllen. Sie haben zumindest fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen und sind daher gehalten, auch die Verzugskosten zu übernehmen.
Bedauerlicherweise kann ich Ihnen daher nicht empfehlen, gegen die Inanspruchnahme auf die Kosten vorzugehen. Die Erfolgsaussichten sind eher gering. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass ggf. Post an die alte Adresse gerichtet wurde. Auch hier wird man Ihnen vorwerfen, nicht ausreichend für eine Nachsendung Sorge getragen zu haben.
Unter Umständen ist es zumindest erfolgversprechend mit dem Inkassobüro in Kontakt zu treten, um über die Kosten zu verhandeln. Vielleicht können Sie unter Vortrag der Argumente erreichen, dass Sie etwa nur die Hälfte der Kosten tragen müssen. Dies ist erfahrungsgemäß einen Versuch wert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht