Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie wirkt sich das Ganze auf das Vertragsrecht aus, wenn vorher kein Versicherungsverhältnis bestand."
Eine Krankenversicherungspflicht besteht kraft Gesetzes bereits seit April 2007 in der GKV (Allgemeine Krankenversicherungspflicht = http://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_in_Deutschland).
Frage 2:
"Kann der Staat mich rückwirkend anmelden, obwohl keine Leistungspflicht bestand?"
Der Staat nicht, aber Ihre letzte Krankenkasse und zwar rückwirkend ab dem 01.08.2013.
Frage 3:
"Muss ich jetzt für "obligatorische" Schulden zahlen, trotz Insolvenz und ohne Mitgliedschaft für den geforderten Zeitraum?"
Die Mitgliedschaft wird ja infolge der Versicherungspflicht rückwirkend begründet was dann die Beitragspflicht gemäß ihrer Einstufung durch Ihre Kasse auslöst.
Die Insolvenz hat damit nichts direkt zu tun, da die Schulden ja nach Ihrer Schilderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
Zahlen werden Sie zwar nicht können, da Sie ja ansonsten die Insolvenzgläubiger benachteiligen würden, diese Schulden sind aber als neue Schulden eben nicht von der Restschuldbefreiung erfasst und laufen damit weiter auf.
Frage 4:
"Wie wirkt sich das auf die Restschuldbefreiung aus?"
Wenn ein Insolvenzgläubiger von den neuen Schulden erfährt, beantragt er im schlimmsten Fall die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO
. Dies wäre für Sie natürlich sehr negativ.
Frage 5:
"Was ist mit dem Pfändungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO
?"
Das gilt für die Insolvenzgläubiger, also all diejenigen bei denen Sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens schulden hatten.
Die Krankenkasse als neuer Gläubiger gehört dazu nicht. Für die Krankenkasse gilt aber § 89 II Satz 1 InsO
, sodass Pfändungsmaßnahmen nicht zulässig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Im Endeffekt heißt dass. Dieses Gesetz trat am 01.08.2013 in Kraft. Das Insolvenzverfahren lief bis zum 16.09.2014. Ab da lief die Wohlverhaltensphase.
Erstmals GKV war ich am 01.05.2013 - Ende Juli 2013. Jetzt habe ich also Schulden, von Gesetzes Wegen. Oder nicht?
Im Endeffekt heißt dass. Dieses Gesetz trat am 01.08.2013 in Kraft - Das Betrifft hauptsächlich Freiberufler, der ich ja mal war. Das Insolvenzverfahren lief bis zum 16.09.2014. Ab da lief die Wohlverhaltensphase.
Erstmals GKV war ich am 01.05.2013 - Ende Juli 2013. Jetzt habe ich also Schulden, von Gesetzes Wegen. Oder nicht?
Nachfrage 1:
"Im Endeffekt heißt dass. Dieses Gesetz trat am 01.08.2013 in Kraft."
Das haben Sie nich ganz richtig verstanden. Die Krankenversicherungspflicht nach § 5 I Nr. 13 SGB besteht wie gesagt für die GKV ab dem Jahre 2007 mit der Folge, dass es ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) möglich war allein durch das Nichtabschließen einer Krankenversicherung die monatlichen Beiträge einzusparen.
Am 01.08.2013 in Kraft trat dagegen - um die teilweise extremen Folgen der Versicherungspflicht abzumildern - das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" (KVBeitrSchG).
Unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Beseitigung_sozialer_%C3%9Cberforderung_bei_Beitragsschulden_in_der_Krankenversicherung
finden Sie dazu weitergehende Hinweise.
Nachfrage 2:
"Jetzt habe ich also Schulden, von Gesetzes Wegen. Oder nicht?"
Streng genommen haben Sie die Schulden, weil sie sich nicht um die Fortführung Ihres Versicherungsschutzes gekümmert haben/ kümmern konnten.
Mit Ihrer Aussage haben Sie aber im Kern recht, weil eben eine gesetzliche Verpflichtung zum versicherungsschutz bestand ( Pflichtversicherung).