Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Eine Pfändung, z.B. durch einen Gerichtsvollzieher, kann grundsätzlich nur in das Vermögen des Schuldners, d.h. in das Vermögen Ihrer Tochter erfolgen. Problematisch stellt sich bei „Wohngemeinschaften“ allerdings immer dar, dass der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung nicht die Eigentumsverhältnisse zu prüfen hat. Für Ihn gilt eine Vermutung, dass sich die Gegenstände/Vermögen, welche sich im Besitz des Schuldners befinden, sich auch in dessen Eigentum befinden. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, steht dem tatsächlichen Eigentümer die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger (verbunden mit dem Verlangen einer Herausgabe) und insbesondere die Drittwiderspruchsklage zur Verfügung. Dabei hat der tatsächliche Eigentümer seine Eigentumsstellung nachzuweisen (Belege, Kontoauszüge etc.).
Sie sollten daher dem Gerichtsvollzieher unbedingt mitteilen, welche Räume Ihre Tochter bewohnt. Diese und gemeinsam bewohnte Räume darf der Gerichtsvollzieher durchsuchen. Dies haben Sie zu dulden. Für Räume, welche Ihre Tochter überhaupt nicht bewohnt, hat der Gerichtsvollzieher kein Durchsuchungsrecht.
Soweit der Gerichtsvollzieher dennoch Sachen pfändet, die nicht im Eigentum Ihrer Tochter stehen, steht dem tatsächlichen Gläubiger die Drittwiderspruchsklage offen; soweit vorhanden sollten Sie die entsprechenden Kaufbelege etc. schon im Termin vorlegen. Beachten Sie, dass bei einem Verdacht auf eine unzutreffende Pfändung Fristen laufen, so dass ein unverzügliches Handeln geboten ist, wollen Sie sich wehren.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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