Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die nicht geleisteten Unterhaltszahlungen Ihres Vaters und der Darlehensvertrag müssen getrennt betrachtet werden.
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Ihr Vater den ursprünglichen Darlehensvertrag bei der Bank abgelöst hat und Sie nun mit ihm einen „neuen" Darlehensvertrag geschlossen haben, der nicht schriftlich festgehalten wurde. Ihrem Vater wird es daher schwer fallen, zu beweisen, dass er den ursprünglich auf Sie lautenden Vertrag übernommen hat bzw. dass überhaupt ein Vertrag zwischen Ihnen beiden vorliegt. Zudem dürfte das Darlehen noch gar nicht fällig sein. Die Beweislast für die Fälligkeit des Darlehens liegt bei Ihrem Vater. Voraussetzung für die Fälligkeit des Darlehens ist die Kündigung des Vertrags, wenn für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt wurde, § 488 III BGB
. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Eine Kündigung könnte man konkludent in dem an Sie gerichteten Schreiben sehen. Dessen Inhalt müsste aber näher geprüft werden, um hierzu eine konkrete Aussage treffen zu können.
Als problematisch kann sich die Zahlung der Raten per Überweisung herausstellen. Mittels Vorlage der Kontoauszüge könnte eventuell belegt werden, dass zwischen Ihnen ein wie auch immer ausgestaltetes Vertragsverhältnis bestand. Es wird entscheidend darauf ankommen, welchen Verwendungszweck Sie hierbei jeweils angegeben haben. Allerdings können die Kontoauszüge meines Erachtens nur dazu dienen, zu beweisen, welcher Betrag bisher von Ihnen gezahlt wurde und nicht, wie hoch die Gesamtsumme ist. Sie teilen mit, dass es hierüber keinerlei Belege oder schriftliche Unterlagen gibt. Die Excel-Tabelle wurde nicht von Ihnen gegengezeichnet und dürfte daher als Beweismittel untauglich sein. Nach alledem wird Ihr Vater nicht beweisen können, dass eine Forderung besteht und wie hoch die noch offene Forderung ist. Anders würde die Lage aussehen, wenn es Zeugen gibt, denen der Sachverhalt bekannt ist. Ich weise Sie darauf hin, dass ein Gericht die Sachlage durchaus anders beurteilen könnte. Es kommt darauf an, was genau in der Excel-Tabelle und in den Kontoauszügen vermerkt ist.
Vorliegend sollte das weitere Vorgehen gut durchdacht werden. Es ist auch möglich, gar nicht auf das Schreiben zu reagieren und die Ratenzahlung nicht wieder aufzunehmen (oder diese einfach fortzusetzen wie bisher). Möchten Sie die Forderung Ihres Vaters schriftlich zurückweisen, ist bei der Formulierung tatsächlich darauf zu achten, dass nicht versehentlich ein Anerkenntnis abgegeben wird. Ich empfehle Ihnen deshalb, das Schreiben von einem Rechtsanwalt gegenlesen zu lassen. Ob Ihr Vater dann bei Nichtzahlung Klage gegen Sie erhebt, kann ich natürlich kaum einschätzen. Nach Ihren Angaben ist dies zumindest nicht ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf (rückständigen) Unterhalt dürfte nicht bestehen, da Unterhalt für vergangene Zeiträume nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, ab dem dieser erstmalig geltend gemacht wurde. Zudem dürften sämtliche Forderungen zwischenzeitlich verjährt sein. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für eine zweite Ausbildung verweise ich Sie nach einer ersten Recherche auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, die besagt, dass Eltern auch dann zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind, „wenn der Volljährige zuvor eine Planung und Zielstrebigkeit dahingehend hat erkennen lassen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, die Eltern nur bis zur Volljährigkeit Unterhalt geleistet haben und in der Zeit der praktischen Ausbildung finanziell entlastet waren" (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.09.2000 - 2 UF 7/00
). Voraussetzung ist jedoch, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Ausbildung und dem Studium besteht und die Eltern leistungsfähig sind. Des Weiteren müssten Sie bedürftig sein. All dies kann ich hier nicht erkennen, sodass Sie meines Erachtens keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen Ihre Eltern geltend machen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 14.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihren schnellen Rat!
Ich habe mir das schon im großen und ganzen so gedacht. Dass die Unterhaltsansprüche verjährt sind, habe ich mir auch fast gedacht, die Angaben dienten lediglich der Veranschaulichung meiner Situation.
Das mit dem Kredit haben sie richtig verstanden. Es gibt allerdings wie gesagt keinen schriftlichen Vertrag oder schriftlichen Beleg über den Gesamtbetrag, bis auf die beiden Excel-Tabellen, die mein Vater erstellt hat.
Über die Raten lief ein Dauerauftrag mit dem Betreff "Kredit", weiter nichts. In dem Schreiben von meinem Vater steht nur, dass ich kurzfristig 5.500 € auf sein Konto überweisen solle, kein Zeitrahmen.
Was wäre denn jetzt besser? Die Ratenzahlung einzustellen oder weiterlaufen zu lassen?
Unter den gegebenen Umständen möchte ich natürlich am liebsten die Raten nicht weiterzahlen. Doch widerstrebt das ein wenig meinen moralischen Vorstellungen. Falls mein Vater jedoch klagt, möchte ich so wenig wie möglich zu einem Schuldanerkenntnis beitragen.
Vielen Dank nochmal für Ihren raschen Rat!
Mit freundlichen Grüßen
M. K.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist schwierig, Ihnen hier einen konkreten Rat zu geben. Sie sollten keinesfalls die volle Summe begleichen, da das Darlehen noch nicht fällig ist. Aus diesem Grund können Sie auch die Forderung zurückweisen. Die Angabe "Kredit" im Verwendungszweck sagt nichts über die Darlehenshöhe aus. Die genaue Formulierung eines entsprechenden Schreibens sollten Sie aber von einem Juristen vornehmen lassen.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihr Vater - egal, ob Sie die Raten nun weiterzahlen oder nicht - ohnehin Klage erheben wird. Ob sich dies durch Weiterzahlung oder Zurückweisung der Forderung vermeiden lässt, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.
Aufgrund der familiären Beziehungen kann vielleicht auch eine Einigung mit Ihrem Vater gefunden werden. Dies können Sie natürlich besser einschätzen als ich.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin